23.2.2026 – Bereits mit der Kenntnis der ersten Schäden an einer Begrenzungsmauer habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, so der Oberste Gerichtshof. Ob weitere Schäden später aufgetreten sind, ist nicht relevant. Der Versicherer muss wegen Verjährung keine Rechtsschutzdeckung gewähren.

Ab dem Jahr 2018 wurden auf einem Grundstück Bauarbeiten durchgeführt. Bereits im selben Jahr traten auf dem benachbarten Grundstück Rissbildungen an der Begrenzungsmauer, dem Carport und dem Haus auf. H., Eigentümer dieses Grundstücks, hatte spätestens 2019 von diesen Schäden Kenntnis.
Im Dezember 2018 löste sich dann von einer Steinschlichtung, die im Zuge der Bauarbeiten errichtet worden war, ein Stein in der Größe eines Heuballens und fiel in H.s Garten. Dieser beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.
Im November 2019 ergab dieses Gutachten, dass die Steinschlichtung nicht standsicher und Gefahr im Verzug gegeben ist. Ebenfalls 2019 erkannte H., dass die Risse auf seinem Grundstück in ursächlichem Zusammenhang mit der Bauführung auf dem benachbarten Grundstück standen.
Im Juni 2023 forderte er von seinem früheren Rechtsschutzversicherer Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegen seinen Nachbarn.
H. hatte bis zum 1. August 2021 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, vereinbart waren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 23012). Artikel 2 dieser Bedingungen bestimmte, was Versicherungsfall ist und wann er als eingetreten gilt.
Demnach war für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis als Versicherungsfall definiert.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestimmten die Bedingungen den Eintritt dieses Schadenereignisses.
Nachdem der Versicherer die Deckung abgelehnt hatte, reichte H. Klage ein, in der er die Feststellung der Verpflichtung zur Rechtsschutzdeckung begehrte. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage wegen Verjährung ab, worauf sich H. in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wandte.
Dieser verweist in seiner rechtlichen Beurteilung auf den § 12 Absatz 1 Satz 1 VersVG, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er das Recht hätte ausüben können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstand.
In der Rechtsschutzversicherung beginne die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss.
Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht erklärt, dass die Verjährungsfrist im Jahr 2019 begonnen habe, als H. „von der – Schäden an seinem Grundstück hervorrufenden – Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück“ Kenntnis erlangt habe.
Damit sei die Verjährung zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme des H. mit seiner Versicherung die Verjährung bereits eingetreten gewesen; diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei nicht korrekturbedürftig, so die Höchstrichter.
Da bereits die Kenntnis über den Primärschaden, also die Risse in der Begrenzungsmauer, diese Frist ausgelöst habe, sei es nicht relevant, ob eine spätere Kenntnis des Klägers betreffend Schäden am Gebäude eine eigene Verjährungsfrist hätte auslösen können.
Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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