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OGH klärte Rechtsstreit nach Schaden durch Blitzschlag

24.3.2025 – Eine Wärmepumpe wurde durch Blitzschlag beschädigt, der Versicherer verweigerte eine Leistung. Der Oberste Gerichtshof musste klären, unter welchen Umständen von einem direkten Blitzschlag ausgegangen werden kann, und ob dabei eine genauere Einschlagstelle feststehen muss. (Bild: Felix Mittermeier)

Symbolfoto (Bild: Felix Mittermeier)
Symbolfoto (Bild: Felix Mittermeier)

Schäden an den CO2-Sondern einer Wärmequellenanlage (auch als „Wärmepumpe“ bezeichnet, Anmerkung) sind durch einen Blitzschlag verursacht worden. Der Gebäudeeigentümer fordert von seinem Versicherer eine Deckung des Schadens in Höhe von knapp 50.000 Euro.

Für das Gebäude wurde ein Bündelgebäudeversicherungsvertrag für die Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Haftpflicht abgeschlossen, vereinbart sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002).

Zu den versicherten Gefahren zählt demnach Blitzschlag, der als „unmittelbare direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes aus Sachen (direkter Blitzschlag)“ definiert ist.

Zwar gelten Schäden an elektrischen Einrichtungen durch indirekten Blitzschlag generell nicht als versichert, abweichend davon wurden aber Schäden infolge indirekten Blitzschlages an der Wärmequellenanlage wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

Was unmittelbare Einwirkung eines Blitzes bedeutet

Nachdem das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hatte, wandte sich der Versicherer in einer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser betont einleitend, dass eine unmittelbare Einwirkung einer Naturgewalt dann gegeben sei, wenn diese einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist.

Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt sei auch immer dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt.

Führe dagegen das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an einer versicherten Sache, so hafte der Versicherer nur dann, wenn in den Bedingungen vorgesehen ist, dass eine Entschädigung auch dann geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind.

Unmittelbar: auch bei Einschlag in der Nähe

Bei einem Blitzschlag sei der unmittelbare Übergang des Blitzes auf die versicherte Sache maßgebend, so der OGH. Dies treffe auch dann zu, wenn der Blitz in der Nähe einer versicherten Sache einschlägt und diese unmittelbar durch den Potenzialunterschied beschädigt wurde.

Im vorliegenden Fall stelle der Versicherer die Frage, ob die primäre Risikobeschreibung in den Versicherungsbedingungen, die auf einen direkten Blitzschlag abstelle, auch dann erfüllt ist, wenn nur feststehe, dass ein Blitz stattgefunden hat, oder ob dessen Spitze auf die Sache einwirken müsse.

Dies sei hier aber nicht relevant, so der OGH. Es stünden zwar der Zeitpunkt und die genaue Einschlagstelle nicht fest, der Schaden sei aber auf einen direkten Blitzeinschlag zurückzuführen. Andere Schadensursachen seien ausgeschlossen worden.

Revision zurückgewiesen

Das bedeute zwingend, dass der Blitz so in die Nähe zur Wärmequellenanlage eingeschlagen habe, dass er die in den Bedingungen vorausgesetzten Einwirkungen ermöglichte; andernfalls hätte der Schaden gar nicht durch den feststehenden Blitzschlag verursacht werden können.

In Wirklichkeit gehe es dem Versicherer darum, dass gar kein Blitzschlagereignis stattgefunden haben soll, erläutert der OGH; dies stehe aber in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen, an die das Höchstgericht gebunden sei.

Die Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die Entscheidung im Volltext

Die OGH-Entscheidung 7Ob213/24k vom 19. Februar 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.

 
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