OGH: Muss Gesundheitskasse Außenseitermethoden zahlen?

7.10.2026 – Weil schulmedizinische Behandlungsmethoden erfolgreich waren und auch weiterhin zur Verfügung stehen, besteht kein Anlass für die Finanzierung von Außenseitermethoden, so der Oberste Gerichtshof. Ob die alternativmedizinische Behandlung erfolgreich war, sei irrelevant.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Ein 1987 geborener Arbeitnehmer macht in einer Klage Kosten für eine sogenannte Außenseitermethode (laut OGH eine von der Wissenschaft noch nicht anerkannte Behandlungsmethode) bei der Österreichischen Gesundheitskasse geltend.

Nachdem das Berufungsgericht erklärt hatte, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht besteht, legte der Versicherte außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ein.

Vorrang für Schulmedizin

In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH einleitend, dass nach ständiger Rechtsprechung für wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden grundsätzlich Vorrang bestehe.

Sei eine Krankheit durch solche Maßnahmen gut zu behandeln, gebe es keinen Anlass für die Finanzierung von Außenseitermethoden im Sinne einer komplementär-medizinischen oder alternativen Behandlung.

Ganz ausgeschlossen sei ein Kostenersatz für eine von der Wissenschaft (noch) nicht anerkannte alternative Behandlungsmethode allerdings nicht. Die komplementärmedizinische Heilmethode müsse aber einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entsprechen und dürfe das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Voraussetzungen für Kostenübernahme

Voraussetzung dafür sei, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche versucht wurde und erfolglos blieb.

Auch wenn eine wissenschaftlich anerkannte Methode zu erheblichen, unerwünschten Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg ohne solche Nebenwirkungen erzielt werden kann, komme eine Kostenübernahme in Betracht.

Notwendig sei darüber hinaus, dass mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erzielt werden kann; alternativ könne bewiesen werden, dass die Behandlungsmethode beim Versicherten erfolgreich war.

Anerkannte Methoden hatten Erfolg

Im vorliegenden Fall sei die beim Kläger durchgeführte schulmedizinische Therapie erfolgreich gewesen und es stünden nach wissenschaftlichen Regeln anerkannte und ausreichende Behandlungsmethoden zur Verfügung.

Das Berufungsgericht habe weiters erklärt, dass die vom Versicherten durchgeführte Außenseitermethode aus medizinischer Sicht nicht notwendig war und dass ihre Wirksamkeit nicht festgestellt werden kann.

Auf die Frage, ob die durchgeführte Außenseitermethode erfolgreich war oder sich ex ante gesehen zumindest als erfolgversprechend darstellte, komme es nicht an, weil wissenschaftlich anerkannte medizinische Behandlungsmethoden nicht erfolglos blieben und zur Verfügung standen und weiterhin stehen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass kein Anspruch auf Erstattung der Außenseitermethode besteht, stehe im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

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  • OGH-Entscheidung 10ObS69/26h vom 25. August 2026 (Rechtsinformationssystem des Bundes)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Gesundheitsreform · Sozialrecht
 
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