19.8.2026 – Die „Allmählichkeitsklausel“ schließe nur Schäden aus, die eine nachweisbar unmittelbare Folge dauernder Einflüsse sind, so der Oberste Gerichtshof. Eine planmäßige und betriebsbedingte Abnützung eines Verschleißteils wirke aber nicht negativ auf die Gesamtsache ein. Der Versicherer muss den Schaden decken.

Die E. GmbH betreibt einen Schrägaufzug. Bei diesem kam es aufgrund einer systembedingten Abnützung der Schleifkohlen zu einer Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung. Ursache dafür war, dass die Kohlen nicht rechtzeitig getauscht wurden.
Laut Wikipedia ist eine Schleifkohle ein Gleitkontakt in Motoren und Generatoren, der den elektrischen Kontakt zum Kollektor oder zu den Schleifringen des rotierenden Teils der Maschine herstellt.
Die Kollision führte zur Beschädigung und zur Abschaltung der Anlage. Von ihrem Maschinenbruchversicherer fordert die E. GmbH 52.666,94 Euro. Der Versicherer lehnte eine Zahlung ab.
Die E. GmbH verfügt über einen Maschinenbruchversicherungsvertrag, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 in der Fassung 07/2012. Der Schrägaufzug ist von der Versicherung umfasst.
Demnach besteht Versicherungsschutz für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit.
Nicht versichert sind Schäden aufgrund dauernder Einflüsse bzw. Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen oder als Folge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und anderer Ablagerungen.
Zu den Obliegenheiten, bei deren Verletzung der Versicherer leistungsfrei ist, zählt es, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind, entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden sowie nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
Der Versicherer argumentiert, es habe sich um einen Verschleißschaden durch Alterung gehandelt, außerdem habe die E. GmbH gegen ihre Obliegenheit verstoßen. Die E. GmbH steht auf dem Standpunkt, ein Bedienungsfehler habe den Schaden verursacht, sie habe keine Wartungspflicht verletzt.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es habe sich um einen nicht gedeckten Allmählichkeitsschaden gehandelt, die E. GmbH habe darüber hinaus auch eine Obliegenheit verletzt.
Das Berufungsgericht gab der Klage dagegen Folge. Es erklärte, der Schaden sei nicht entstanden, weil über längere Zeit schädigende Einflüsse aufgrund der langen Einwirkungszeit zu einem Schaden geführt haben.
Auch habe sich die E. GmbH um eine Einschulung der mit der Wartung betrauten Personen gekümmert und daher die Obliegenheit nicht schuldhaft verletzt. Gegen diese Entscheidung legte der Versicherer außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung erläutert der OGH, dass die „Allmählichkeitsklausel“ nur Schäden ausschließe, die eine nachweisbar unmittelbare Folge dauernder Einflüsse sind.
Das Wesen einer allmählichen Einwirkung bestehe im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang. Nur die längere Dauer dieser Vorgänge führe zum Schaden, eine einmalige, kurzfristige Einwirkung hätte den Schaden nicht verursacht.
Dabei handle es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse. Ihr Beginn und ihr Ende sei ebenso wie der Eintritt des Schadens zeitlich meistens nicht eindeutig feststellbar. Dabei müsse die allmähliche Einwirkung nicht hinsichtlich des Schadensereignisses, sondern hinsichtlich der einwirkenden Ursache gegeben sein.
Im vorliegenden Fall habe es keine von außen einwirkende, ungewollte und ungeplante Ursache gegeben, sondern eine geplante und systembedingte Verringerung der Schleifkohle.
Eine solche planmäßige und betriebsbedingte Abnützung eines Verschleißteils wirke nicht negativ auf die Gesamtsache ein. Ein Schaden drohe erst dann, wenn Verschleißteile nicht rechtzeitig getauscht werden. Dieser könne dann entweder unmittelbar eintreten oder Folge einer länger dauernden Einwirkung des abgenützten Teils sein.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Ausschluss sei mangels Allmählichkeit der Schadensentstehung nicht verwirklicht, schließt sich der OGH an, „weil die Kohlen nicht im Sinne der Klausel auf das System eingewirkt haben“.
Darüber hinaus hab es für sämtliche mit der Wartung beauftragte Personen eine zweitägige Einschulung gegeben; die E. GmbH habe daher davon ausgehen können, dass diese über alle wichtigen Kontrollmaßnahmen informiert waren. Sie habe damit ihre Obliegenheit nicht verletzt. Die Revision wurde zurückgewiesen.
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