24.6.2026 – Nach dem klaren Wortlaut der Bedingungen waren Schäden im Altbau nur versichert, wenn sie unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung waren. Ein solcher lag allerdings nicht vor, der OGH wies die Revision zurück. Der Versicherer ist leistungsfrei.

Im Zuge der Generalsanierung eines Mehrzweckhauses wurde dieses im Herbst 2023 um einen Zubau vom Keller bis zum Obergeschoß erweitert. Die Hauptarbeiten erfolgten in den Obergeschoßen bzw. im Außenbereich oberhalb der Geländeoberkante.
Dabei wurden im Altbau nur Künetten ausgeführt und Bohrungen von außen in einen Kellerraum vorgenommen, durch die verschiedene Infrastrukturleitungen geführt werden sollten. Diese wurden allerdings nicht provisorisch verschlossen, was einen Schaden verhindert hätte.
Noch während der Bauarbeiten drang über die durch die Kernbohrungen vorgenommenen Wanddurchführungen mit Schlamm und Sand verunreinigtes Wasser in den Keller des Altbaus ein, was zu einem nicht unerheblichen Schaden führte.
Die Hauseigentümerin, eine österreichische Gemeinde, hatte für den Umbau und die Sanierung des Hauses eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, von der sie knapp 46.000 Euro fordert. Der Keller sei Bestandteil des zu sanierenden Gebäudes, der Wassereintritt stelle ein versichertes Risiko dar.
Dem Versicherungsvertrag der Bauwesenversicherung lagen Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2010) sowie eine Rahmenvereinbarung zugrunde.
Nach § 1 Ziffer 1 der ABN waren „alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“ versichert.
Laut der Rahmenvereinbarung waren auch Altbauten einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände auf Erstes Risiko mitversichert, wenn an ihnen Bauleistungen nach § 1 der ABN durchgeführt werden.
Versichert waren dabei Schäden, soweit diese „Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen“.
Der Versicherer lehnte eine Leistung mit der Begründung ab, es habe sich kein versichertes Risiko verwirklicht, da kein Schaden an einer Bauleistung eingetreten sei. Die Gemeinde reichte daraufhin Klage ein.
Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht diese ab. Es sei keine Leistung im Sinne des § 1 Ziffer 1 ABN 2010 beschädigt oder zerstört worden.
Für eine Entschädigungsleistung für an Altbauten eingetretene Schäden sei es Voraussetzung, dass diese unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung sind, was hier nicht der Fall sei, so das Berufungsgericht.
Die Gemeinde wandte sich daraufhin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen dann nicht durch eine Revision angefochten werden kann, wenn der Wortlaut der Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können.
Weiters geht der OGH auf die Bauwesenversicherung ein. Sie sei eine Sachversicherung, die die im Rahmen eines Bauvorhabens zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, nämlich den Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen, schützt.
Versichert seien alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben; im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, dass auch Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind, zusätzlich versichert sind.
Zu unterscheiden sei bei einer Versicherung zwischen der primären Risikobegrenzung, die in grundsätzlicher Weise festlege, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind, und einem Risikoausschluss auf der Ebene der sekundären Risikobegrenzung.
Im vorliegenden Fall lege die Rahmenvereinbarung die primäre Risikobegrenzung für mitversicherte Altbauten fest, an denen Bauleistungen durchgeführt werden, einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände.
Demnach leiste der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen am Altbau, soweit diese Schäden unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung sind.
Ebenfalls versichert seien Schäden durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen, so der OGH.
Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei der Wortlaut der primären Risikoumschreibung klar und eindeutig.
Demnach erstrecke sich der Versicherungsschutz bei Altbauten nur auf Beschädigungen und Zerstörungen, die entweder die unmittelbare Folge eines Bauleistungsschadens an der Neubauleistung oder durch eines der angeführten Ereignisse eingetreten sind.
Die von der Gemeinde ins Treffen geführten „außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse“ seien keine Gefahren, gegen die Altbauten versichert sind.
Zwar seien die Schäden Folge einer mangelhaften Leistungserbringung, es sei aber weder ein Schaden an einer Neubauleistung eingetreten, noch liege ein Schaden an einem Altbau vor, der eine unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung sei.
Die vorliegenden Bedingungen würden auch keine Unklarheiten beinhalten, die zu Lasten des Versicherers auszulegen wären. Ebenso wenig bestehe eine Vertragslücke, die Voraussetzung wäre, dass Altbauten auch gegen Gefahren aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse versichert wären.
Es bestehe damit kein Korrekturbedarf für die Ausführungen des Berufungsgerichts, so der Oberste Gerichtshof. Die außerordentliche Revision der Gemeinde wurden mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
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