28.1.2026 – Ein Versicherungsnehmer wollte seine Betriebsergebnisse nicht offenlegen. Damit sei ihm aber der Nachweis nicht gelungen, dass eine Umorganisation des Betriebes nicht möglich oder zumutbar ist, so der OGH. Sein Antrag auf Zuerkennung einer Rente wurde abgewiesen.

Der selbständig tätige M.M. verfügt über eine Berufsunfähigkeitsversicherung, vereinbart sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Österreich) in der Fassung LV_AVB_BV_A.0802.
Berufsunfähigkeit besteht demnach dann, wenn zu erwarten ist, dass jemand aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls über mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außer Stande sein wird, dem zuletzt ausgeübten Beruf wie bisher nachzugehen.
Diese Voraussetzungen liegen bei M.M. unstrittig vor. Von seinem Versicherer fordert er in einer Klage die Zuerkennung einer Rente. Trotz der Aufforderung durch einen Sachverständigen hat er die Betriebsergebnisse im relevanten Zeitraum nicht offengelegt.
Erst- und Berufungsgericht wiesen seine Klage ab; er habe nicht nachgewiesen, dass er berufsunfähig im Sinn der Versicherungsbedingungen ist. Daraufhin wandte sich M.M. in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.
Bei Selbständigen liegt Berufsunfähigkeit laut den Bedingungen auch dann nicht vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz, Tätigkeitsbereich oder Betrieb in zumutbarer Weise so umorganisieren können, dass dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt.
Was die Zumutbarkeit betrifft, sind gewisse kostenbedingte Einkommensminderungen hinzunehmen, wenn das erzielte Einkommen dadurch nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt.
In den Erläuterungen und Hinweisen zum Versicherungsschutz und zu den Bedingungen heißt es dazu, dass eine Entscheidung über die Zumutbarkeit „nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der bei BU-Eintritt vorliegenden betrieblichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden“ kann.
Einleitend geht der OGH auf das Wesen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ein. Es handle sich dabei um eine Summenversicherung, bei der die Versicherungsleistung unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße, erfolgt.
Versichert sei dabei nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur jene in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt.
Selbständige können dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben, wenn ihnen eine Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles treffe den Versicherungsnehmer, betont der OGH. Im vorliegenden Fall müsse er auch nachweisen, dass ihm eine Umorganisation des Betriebs nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Vorinstanzen hatten erklärt, dass M.M. die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Umorganisation seines Betriebs und damit auch der Nachweis des Versicherungsfalles nicht gelungen sein, weil er Betriebsergebnisse nicht habe offenlegen wollen.
Damit konnte auch die Höhe der durch die Umorganisation bedingten einkommensmindernden Kosten nicht festgestellt werden. Diese Argumentation finde Deckung in den Versicherungsbedingungen und der Rechtsprechung, so der OGH. Die außerordentliche Revision wurde daher zurückgewiesen.
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