8.10.2025 – Die Rechtsschutzbedingungen sehen vor, dass kein Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen besteht, wenn das Risiko im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Wenn aber für einen Forderungsteil kein Versicherungsschutz besteht, dürfe dieser auch nicht für die Streitwertobergrenze berücksichtigt werden, so die Schlichtungsstelle der Makler.
Ein Unternehmen hatte einen 3D-Drucker geliefert, der nach Aussage des Kunden keine zufriedenstellenden Ergebnisse geliefert hat. Verbesserungsversuche seien ergebnislos geblieben, Zubehör und Kosten der Inbetriebnahme seien damit wertlos geworden.
In einer Mahnklage fordert der Kunde vom Unternehmen einerseits einen Betrag von 29.794,80 Euro Zug um Zug gegen Rückstellung des Druckers, andererseits 9.465,72 Euro Schadenersatz für aufgewendete Arbeitszeit sowie Materialkosten für Fehldrucke.
Das Unternehmen begehrte für dieses Verfahren Deckung durch seinen Rechtsschutzversicherer. Dieser lehnte wegen Überschreitung der Streitwertobergrenze ab. Sämtliche vom Kunden geltend gemachten Ansprüche seien dem Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz zuzuordnen.
Das Unternehmen verfügt über eine Rechtsschutzversicherung, die den Baustein Business-Vertrags-Rechtsschutz beinhaltet. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen.
Dazu zählt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinausgehen oder die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Voraussetzung für einen Versicherungsschutz ist, dass die „tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalls“ die Streitwertobergrenze nicht übersteigen.
Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen besteht kein Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung von Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrags versichert ist.
Als Streitwertobergrenze ist in der Polizze ein Betrag von 15.000 Euro angeführt, wobei einmal in zwei Versicherungsjahren eine Überschreitung bis zum doppelten Streitwert gegen Nachverrechnung eines Prämienbetrags vereinbart ist.
Der Haftpflichtversicherer des Unternehmens hat die Abwehrdeckung für den Schadenersatzanteil bestätigt. Das Unternehmen steht auf dem Standpunkt, dieser Betrag sei bei der Ermittlung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
Nach der Deckungsablehnung wandte sich das Unternehmen über seinen Versicherungsmakler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).
In seiner Stellungnahme erklärt der Versicherer, dass der Kunde des Unternehmens einen Gesamtanspruch von 39.260,52 Euro gerichtlich geltend mache. Dies setze sich aus zwei Teilansprüchen desselben Versicherungsfalles zusammen, die zusammen zu rechnen seien.
Es handle sich einerseits um einen Erfüllungsanspruch, andererseits um einen über das Erfüllungsinteresse hinausgehenden, reinen Vermögensschaden aus der behaupteten Verletzung vertraglicher Pflichten.
Beide Ansprüche seien dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz für den Betriebsbereich zuzurechnen. Daher sei die Streitwertobergrenze überschritten und es bestehe keine Rechtsschutzdeckung.
In ihrer Empfehlung erläutert die RSS, dass es sich bei der vereinbarten Streitwertobergrenze um einen sekundären Risikoausschluss handelt. Bei einer Überschreitung dieser Grenze bestehe überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger Kosten.
Unstrittig falle der Sachverhalt unter die positive Deckungsbeschreibung der Bedingungen. Es stelle sich aber die Frage, ob alle vom Kunden erhobenen Forderungen zu berücksichtigen sind oder nur jene, die überhaupt von der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers erfasst sind.
Manchmal komme es zu einer Überschneidung mit einer Haftpflichtversicherung. In solchen Fällen komme der Abgrenzungsausschluss zum Tragen, allerdings nur dann, wenn das Risiko tatsächlich im Wege einer Haftpflichtversicherung versichert ist.
Der Versicherungsnehmer sei damit in der Lage, das Risiko für den Rechtsschutzversicherer auf das eigentliche Erfüllungsinteresse und damit auf jenes Risiko zu reduzieren, das dieser durch die Vereinbarung einer Streitwertobergrenze zu decken bereit ist.
In jenen Fällen, in denen aufgrund des Abgrenzungsausschlusses für einen Teil der Forderung kein Versicherungsschutz besteht, sei dieser Forderungsteil daher auch nicht für die Frage einer Überschreitung der Streitwertobergrenze zu berücksichtigen.
Die Schlichtungsstelle der Makler empfahl dem Versicherer deshalb die Deckung des Schadenfalles aus der Rechtsschutzversicherung.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (162 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.
Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.
Ihre Vorteile