Rechtsschutzstreit nach Beschädigung eines Hotelzimmers

22.6.2026 – Die Rechtsschutzversicherung des Hotelbetreibers umfasst Schadenersatzrechtsschutz auch bei Beschädigung selbst genutzter Gebäudeteile. Die Schlichtungsstelle der Makler empfahl die Deckung: Fremdnutzung liege bei längerfristigen Mietverträgen vor, Kurzzeitvermietung sei der eigene betriebliche Zweck des Hotels und damit Selbstnutzung.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Im Hotel der H. GmbH soll es zu einer Sachbeschädigung durch einen Gast gekommen sein. Laut Anzeigenbestätigung der Polizei habe ein namentlich bekannter Gast eine Zimmertüre sowie im Zimmer befindliche Heizkörper beschädigt.

Gegen diesen Gast will die H. GmbH Schadenersatzforderungen erheben; dafür fordert sie die Deckung durch ihren Rechtsschutzversicherer. Dieser lehnt eine Leistung ab, da die Beschädigungen in einem vermieteten Hotelzimmer und nicht im versicherten Selbstnutzungsbereich eingetreten seien.

Die H. GmbH ist Mitversicherte in einer Business-Rechtsschutz-Versicherung. Abgeschlossen ist unter anderem der Baustein Schadenersatz-Rechtsschutz, der auch Rechtsschutz bei Beschädigung von betrieblich selbst genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen umfasst.

Als Tätigkeitsbeschreibung wird in der Polizze „Hotelbetrieb, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Unternehmensberatung“ angegeben.

H. GmbH wandte sich an die Schlichtungsstelle

Nach der Deckungsablehnung wandte sich die H. GmbH über ihren Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Sie argumentiert, eine betriebliche Fremdnutzung liege nur dann vor, wenn Gebäude bzw. Gebäudeteile zur Gänze einem Dritten zur eigenständigen gewerblichen Nutzung überlassen werden.

Im vorliegenden Fall würden die beschädigten Objekte aber dem Betrieb des Beherbergungsunternehmens dienen und damit einen integralen Bestandteil des eigenen Betriebszwecks bilden.

Argumente des Versicherers

Der Versicherer steht dagegen auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall der Baustein GMRS (Rechtsschutz für Grundstückseigentum, Miete und Rechte aus Sachenrecht, Anm.) zur Anwendung käme, der aber von der H. GmbH nicht abgeschlossen wurde.

Eine betriebliche Selbstnutzung würde nur dann vorliegen, wenn ein Inhaber eines Hotels ein Zimmer selbst für betriebliche Zwecke, beispielsweise als Büro oder als Unterkunft für angestellte Mitarbeiter, nutzt, so der Versicherer.

Andernfalls liege eine Fremdnutzung durch Hotelgäste vor; für diese bestehe im Baustein „Schadenersatz-Rechtsschutz inklusive Schadenersatz-Rechtsschutz bei Beschädigung von betrieblich selbst genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen“ kein Versicherungsschutz.

Höheres Risiko bei Fremdnutzung

Im vorliegenden Fall sei zu klären, ob im Rahmen eines Hotelbetriebs vermietete Räumlichkeiten als selbst genutzte oder fremdgenutzte Räumlichkeiten gelten, so die RSS.

Die Unterscheidung zwischen Selbstnutzung und Gebrauchsüberlassung trage dabei der unterschiedlichen Risikolage und damit der Übernahme eines unterschiedlichen Kostenrisikos Rechnung, da es bei Vermietung und Verpachtung zu häufigeren und teureren Versicherungsfällen komme.

Nicht relevant sei es aus versicherungsvertraglicher Sicht, ob die H. GmbH Eigentümerin oder Mieterin der Liegenschaft ist. Auch ein Mieter könne als Besitzer des Gebrauchsrechts selbst gegen den Schädiger vorgehen.

Es kommt auf die Dauer des Vertrags an

Üblicherweise richte sich die Prämienbemessung für vermietete betrieblich genutzte Gebäudeteile nach dem Jahresmietzins. Dies sei auch bei dem hier vom antragsgegnerischen Versicherer angebotenen Tarif der Fall.

Das spreche dafür, dass Objekte, über deren Nutzung typischerweise langfristige Mietverträge abgeschlossen werden, als fremdgenutzte Objekte versichert werden müssen. Hier gehe es aber um eine Kurzzeitvermietung, bei der der eigene betriebliche Zweck des Hotels und damit Selbstnutzung vorliegt.

Außerdem umfasse ein Beherbergungsvertrag neben der Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache meist auch zusätzliche Leistungen wie Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung von Freizeiteinrichtungen.

Damit unterscheide sich die Vermietung von Hotelzimmern als typische betriebliche Selbstnutzung grundsätzlich von der gesondert zu versichernden Fremdnutzung, so die RSS. Dem Versicherer wurde die Deckung des Schadenfalles aus der Business-Rechtsschutz-Versicherung empfohlen.

Link

  • Entscheidung RSS-E 4/26 vom 11. März 2026
    (Website der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle)
Schlagwörter zu diesem Artikel
Mitarbeiter · Rechtsschutz · Versicherungsmakler
 
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