30.10.2025 – Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass Kosten der Behebung eines vom insolventen Subunternehmen verursachten Mangels gedeckt sind. Im vorliegenden Fall habe das Werkunternehmen aber nicht den Mangel behoben. Der Ausfallsschaden, der durch den berechtigten Rücktritt der Auftraggeberin vom Vertrag entstand, ist nicht gedeckt, so der OGH.

Die D. GmbH war im Rahmen eines Bauprojekts mit Umbauarbeiten an einer Liegenschaft beauftragt worden. Dazu bediente sie sich auch einer Subunternehmerin, die allerdings nach einem Konkursverfahren liquidiert wurde.
Die Auftraggeberin der D. GmbH war daraufhin vom Vertrag zurückgetreten. In einer Klage forderte die D. GmbH von der Auftraggeberin den offenen Werklohn, was aber rechtskräftig abgewiesen wurde.
In einer weiteren Klage, diesmal gegen ihren Haftpflichtversicherer, macht die D. GmbH den „Ausfallsschaden“ in Höhe von rund 134.000 Euro geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht wies einen Teil der Forderung ab und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Die D. GmbH verfügt über einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Vereinbart sind unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) 2006 in der Fassung 2014.
Als Versicherungsfall ist ein Schadenereignis definiert, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. Nicht versichert sind nach Artikel 7.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel.
Vereinbart ist darüber hinaus eine Deckungserweiterung, die das Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines beauftragten Subunternehmers abdeckt. Danach sind Ausführungsmängel mit einer Pauschalversicherungssumme von 100.000 Euro mitversichert.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für „das Ausfallsrisiko, im Sinne einer Vorfinanzierung und vorbehaltlich der Abtretung des entsprechenden Anspruches des Versicherungsnehmers an den Versicherer gegen den jeweiligen Subunternehmer, bei einem Insolvenzverfahren eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmers“.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte die D. GmbH außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Sie argumentiert, dass ihre mittlerweile insolvente Subunternehmerin mangelhafte Leistungen erbracht habe.
Die Auftraggeberin habe deshalb das vereinbarte Entgelt zurückbehalten und sei vom Vertrag zurückgetreten. Sie habe den noch offenen Werklohn eingeklagt, sei aber unterlegen, weil das Gericht der Auffassung gewesen sei, der Rücktritt sei berechtigt erfolgt.
Damit sei ihr ein Ausfallsschaden entstanden, den der Versicherer decken müsse, so die D. GmbH.
In seiner rechtlichen Beurteilung betont der OGH, dass das Risiko, als versicherter Werkunternehmer mit von einem Subunternehmer verursachten Mängelbehebungskosten belastet zu werden, nur dann versichert ist, wenn der verantwortliche Subunternehmer insolvent geworden ist.
Voraussetzung sei, dass dem Werkbesteller aufgrund der mangelhaften Leistung des Subunternehmers gegenüber dem Werkunternehmer ein Mängelbehebungsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes und/oder der Gewährleistung zusteht.
Weiters müsse der Werkunternehmer den Mängelbehebungsanspruch des Werkbestellers befriedigt haben, womit er einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer erworben hat. Diesen habe er aber aufgrund der Insolvenz nicht oder nicht zur Gänze durchsetzen können.
Darüber hinaus sei der Werkunternehmer zur Abtretung seines Regressanspruchs an den Betriebshaftpflichtversicherer verpflichtet, damit dieser die Forderung anstelle des versicherten Werkunternehmers im Insolvenzverfahren des Subunternehmers geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall habe die D. GmbH gar nicht behauptet, dass sie den Mängelbehebungsanspruch ihrer Auftraggeberin befriedigt und damit einen – allerdings nicht durchsetzbaren – Regressanspruch an die insolvente Subunternehmerin erworben hätte, betont der OGH.
Sie behaupte nur, dass sie einen Ausfallsschaden in Höhe des offenen Werklohns erlitten hat, weil sie den Prozess auf Zahlung des Werklohns gegen ihre Vertragspartnerin wegen mangelhafter Leistungen ihrer Subunternehmerin verloren hat.
Dies begründe aber nach dem klaren Wortlaut der Klausel keinen Deckungsanspruch. Die Verneinung der Versicherungsdeckung durch die Vorinstanzen finde in der bisherigen Rechtsprechung Deckung; die außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die OGH-Entscheidung 7Ob130/25f vom 25. September 2025 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes im vollen Wortlaut abrufbar.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.
Der VersicherungsJournal Newsletter informiert Sie von montags - freitags über alle wichtigen Themen der Branche.
Ihre Vorteile



