Rechtsstreit um bei einem Einbruch beschädigte Kunstwerke

3.7.2026 – Laut den Versicherungsbedingungen sollten bei Beschädigung von Kunstwerken die Reparaturkosten bezahlt werden. Der Wortlaut sei eindeutig, eine vollständige Wiederherstellung des vorigen Zustandes lasse sich aus der Klausel nicht ableiten, so der Oberste Gerichtshof. Der Versicherer haftet nicht für den „Makel der Beschädigung“.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Bei einem Einbruchdiebstahl wurden Kunstwerke im Besitz von S. beschädigt.

In einer Klage gegen seinen Einbruchdiebstahlversicherer forderte er den Ersatz der Kosten der Restaurierung sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden.

Nach den Feststellungen werden die Kunstwerke nämlich „immer den Makel der Beschädigung in sich tragen“. Die Höhe der Wertminderung kann nicht vor der Restaurierung festgestellt werden, weil deren Erfolg noch nicht feststeht.

Das Erstgericht gab der Klage statt; die Kosten für die Restaurierung in Höhe von knapp 19.000 Euro wurden S. rechtskräftig zuerkannt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Versicherers gegen das Feststellungsbegehren aber Folge.

Bedingungslage

S. verfügt über eine „Business Absicherung für Betriebe“, vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen des Versicherers für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisiken (ASBB 2014). In der Versicherung enthalten ist auch eine Einbruchdiebstahlversicherung.

Als Versicherungswert von „Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt“ gilt laut Artikel 6 der Bedingungen „jedenfalls der Verkehrswert“ als Versicherungswert.

Laut Artikel 7 werden für zum Verkehrswert versicherte Sachen „bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt“.

Was unter Reparaturkosten zu verstehen ist

S. wandte sich nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in einer Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser geht auf den Begriff der „Reparaturkosten“ ein.

Bei Beschädigung von zum Verkehrswert versicherten Sachen würden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt, betont der OGH.

Diese Bestimmung umfasse nach ihrem Wortlaut „gerade nicht“ den Ersatz der nach Durchführung einer Reparatur allenfalls verbleibenden Wertminderung. Ein Versicherungsschutz dafür lasse sich aus dem Begriffsinhalt der Klausel nicht einmal ansatzweise ableiten.

Dies entspreche dem Verständnis des Begriffs „Reparaturkosten“ im allgemeinen Sprachgebrauch. Und auch ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde Reparaturkosten als den monetären Aufwand für die Instandsetzung einer beschädigten Sache verstehen.

Aufgrund des klaren Wortlauts nicht gedeckt

Entgegen der Ansicht des Klägers habe die in den Bedingungen vorgenommene Begrenzung der Versicherungsdeckung mit dem Versicherungswert nichts mit der Frage zu tun, ob der Versicherer auch eine allfällige Wertminderung nach erfolgter Reparatur zu ersetzen hat.

Dass die Klausel als versicherungsrechtliche Konkretisierung des § 1323 ABGB zu verstehen wäre, der eine vollständige Wiederherstellung des vorigen Zustands vorsieht, sei nicht nachvollziehbar, weil die Klausel privatautonom den Umfang der Versicherungsleistung festlegt.

Zwar müsse der Versicherer bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Sache den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadens ersetzen; das führe aber nicht dazu, dass bei einer Reparatur auch eine allenfalls verbleibende Wertminderung zu ersetzen ist.

Aufgrund des eindeutigen, keinen Auslegungsspielraum zulassenden Wortlauts der Versicherungsbedingungen sei die Wertminderung nicht gedeckt. Die Revision wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Links

  • OGH-Entscheidung 7Ob26/26p vom 27. Mai 2026
    (Rechtsinformationssystem des Bundes)
  • § 1323 ABGB (Rechtsinformationssystem des Bundes)
 
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