29.8.2025 – Die Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung sahen vor, dass diese nur dann leistet, wenn die Betriebsunterbrechung auf Sachschäden zurückzuführen war, die beim selben Versicherer versichert waren. Da dies hier nicht der Fall war, wies die Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler den Antrag, dem Versicherer die Deckung zu empfehlen, ab.
In einem Geschäftslokal kam es im August 2022 im Erdgeschoß zum Eintritt von Niederschlagswasser. Dabei wurden die Unterbodenkonstruktion und einige Trockenbauwände durchfeuchtet.
Laut einem Prüfbericht eines Sachverständigen liegen Baumängel vor. Diese hätten dazu geführt, dass das Wasser entweder aufgrund einer undichten Sockelabdeckung oder aufgrund einer fehlerhaft ausgeführten Fuge an einem Fenster eintreten konnte.
Das Geschäftslokal musste daraufhin im Herbst 2022 für die Installation einer Entfeuchtungsanlage und die Erstellung eines Gutachtens für zwei Tage sowie im Juli und August 2023 für die tatsächliche Sanierung knapp mehr als ein Monat geschlossen bleiben.
Nicht beschädigt wurden Betriebseinrichtung oder Waren im Geschäftslokal. Der Unternehmer fordert von seinem Versicherer die Deckung des Betriebsunterbrechungsschadens, der Versicherer lehnte eine Deckung ab.
Der Unternehmer verfügt über eine Bündelversicherung, die unter anderem eine Betriebsunterbrechungsversicherung enthält. Für diese sind die Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (AFBUB) sowie Besondere Bedingungen vereinbart.
Nach den Allgemeinen Bedingungen gelten Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache als Sachschaden, wenn sie durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr oder als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.
Laut den Besonderen Bedingungen gilt als Sachschaden auch die Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung.
Ein aufgrund eines solchen Sachschadens entstandener Unterbrechungsschaden wird laut Bedingungen nur dann ersetzt, wenn auch der Sachschaden selbst bei Zugrundelegung der Allgemeinen und vereinbarten Besonderen Bedingungen zu ersetzen wäre.
In seiner Ablehnung argumentiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung nur dann besteht, wenn ein Sachschaden vorliegt, der ebenfalls bei ihm versichert ist.
Im vorliegenden Fall sei der Gebäudeschaden bei einem anderen Unternehmen versichert, ein kausaler Schaden an der bei ihm versicherten Betriebseinrichtung liege nicht vor, so der Betriebsunterbrechungsversicherer.
Auch sei nach den Bedingungen der Sturmversicherung ein Schaden durch Niederschlagswasser nur dann versichert, wenn das Wasser dadurch in das Gebäude eintritt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren beschädigt oder zerstört wurden.
Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, der Wassereintritt in das Geschäftslokal sei auf eine bereits ursprünglich mangelhaft hergestellte Abdichtung zurückzuführen.
Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin über seinen Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS). Der Versicherer nahm am Verfahren nicht teil.
In ihrer Empfehlung erläutert die RSS einleitend, dass die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos durch die primäre Risikobegrenzung erfolgt, die in grundsätzlicher Weise festlegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.
Im vorliegenden Fall sei es Voraussetzung für die Erfüllung der positiven Deckungsbeschreibung, dass eine Betriebsunterbrechung deshalb erfolgt ist, weil eine beim selben Versicherer versicherte Sache von einer versicherten Gefahr beschädigt oder zerstört wurde.
Die im Gutachten genannten Sachschäden würden sich nicht auf die beim selben Versicherer versicherte Betriebseinrichtung oder die Waren beziehen, sondern auf das bei einer anderen Versicherung versicherte Gebäude.
Damit könne es dahingestellt bleiben, ob ein Sturmschaden oder ein Baumangel Ursache für die Betriebsunterbrechung war, so die RSS.
Der Antrag, dem Versicherer die Deckung des Betriebsunterbrechungsschadens zu empfehlen, wurde abgewiesen.
Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (158 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.
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