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Streit um Versicherungsdeckung nach September-Starkregen 2024

25.9.2025 – Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle der Versicherungsmakler empfahl dem Versicherer die Deckung des Schadens. Laut den Bedingungen war ein Schaden durch einen Rückstau versichert, ein solcher sei hier vorgelegen. Der Ausschluss für Grundwasser greife nicht, weil das Niederschlagswasser noch nicht den Grundwasserspiegel erreicht hatte.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Nach vier Tagen anhaltenden Starkregens kam es am 15. September 2024 in einem Gebäude zu einem Feuchtigkeitseintritt. Grund dafür sei gewesen, dass die Bodenplatte des Hauses unter Wasser gestanden ist, so die Eigentümer. Es entstand ein Schaden von mehr als 17.000 Euro.

Das Haus wurde auf einer Seehöhe von 428 Meter auf einem Kamm errichtet, wobei das Gelände nach Norden, Süden und Osten abfällt. In einer Tiefe von weniger als einem Meter befinden sich Lockergesteine, ab rund 1,5 bis 2 Meter unter der Geländeoberkante Fels. Es gibt kein Grundwasser.

Gebaut wurde das Haus auf einer Geländeterrasse, die durch einen Böschungseinschnitt entstanden ist. Die Fundamentplatte liegt auf einer rund einen halben Meter hohen Schüttung, die als „Frostkoffer“ dient. Hangseitig ist das Haus mit einer normgerechten Drainage versehen.

Die laut einem Bodengutachten schlechte Durchlässigkeit des Bodens hat im Zuge des Starkregenereignisses dazu geführt, dass das Fundament trotz der Puffer von Frostkoffer und Drainage eingestaut wurde.

Bedingungslage

Die Hauseigentümer verfügen über eine Eigenheim-Versicherung, die auch eine „Katastrophenhilfe-Grunddeckung“ für das Gebäude und den Wohnungsinhalt mit einer Versicherungssumme von jeweils 8.000 Euro enthält.

In der Katastrophenhilfe-Grunddeckung sind neben Schäden infolge Hochwasser und Überschwemmungen auch Schäden infolge Rückstaus versichert. Ausdrücklich nicht versichert sind dagegen Schäden durch Grundwasser.

Demnach ist ein Rückstau dann gegeben, „wenn die vorhandenen Entwässerungssysteme (gilt nicht für Versickerung) auf Grund von Witterungsniederschlägen, oder Schmelzwasser in ihrer Kapazität überlastet sind und das Wasser nicht abführen können“.

Versicherer lehnt Deckung ab

Die Hauseigentümer forderten von ihrem Versicherer die Deckung des Schadens, dieser lehnte mit der Begründung ab, der Schaden sei durch Grundwasser verursacht worden und daher nicht versichert.

Die Versicherungsnehmer wandten sich daraufhin über ihren Makler mit einem Schlichtungsantrag an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungssachen (RSS).

In ihrer Empfehlung betont die RSS, dass den Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles trifft. Dabei würden ihm in der Schadenversicherung wegen der großen Beweisschwierigkeiten Beweiserleichterungen zustehen.

Es genüge, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden.

Überlastete Drainage als Ursache

Da der Versicherer nicht am Schlichtungsverfahren teilnahm, ging die RSS von der Argumentation des Versicherungsnehmers aus, wonach das Fundament des Hauses aufgrund der schlechten Durchlässigkeit des Bodens und des extremen Starkregenereignisses eingestaut wurde.

Ein Schaden infolge Hochwassers oder einer Überschwemmung scheide aus, da es an einem stehenden oder fließenden Gewässer fehlt. Auch ein Schaden durch Grundwasser liege nicht vor, gegeben sei aber ein Schaden infolge eines Rückstaus.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde von einer Deckung ausgehen, weil die eingebaute Drainage die Witterungsniederschläge nicht abführen konnte und diese daher als Sickerwasser im umliegenden Boden verbleiben konnten.

Die Formulierung „gilt nicht für Versickerung“ sei so zu verstehen, dass Schäden nicht gedeckt sind, wenn sie ausschließlich darauf zurückzuführen sind, dass der Boden durch Niederschläge gesättigt ist und das nicht versickernde Wasser dann in das Gebäude eindringt, so die RSS. Das sei hier nicht der Fall.

Deckung empfohlen

Grundsätzlich handle es sich bei einem Wassereintritt im Zusammenhang mit einem Starkregen um einen Schaden durch Niederschlagswasser, betont die Schlichtungsstelle.

Für einen Versicherungsschutz sei es nicht notwendig, dass das Niederschlagswasser durch Bestandteile über dem Erdniveau eindringen muss. Auch seien Schäden durch Sickerwasser nicht ausgeschlossen, der Ausschluss beziehe sich nur auf Grundwasser.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei Niederschlagswasser noch nicht zum Grundwasser geworden, solange es den Grundwasserspiegel noch nicht erreicht hat. Dem Versicherer wurde von der RSS deshalb die Deckung des Schadens empfohlen.

Weitere Informationen

Die Empfehlung der RSS kann als PDF-Dokument (168 KB) von der Website des Fachverbandes heruntergeladen werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Elementarschaden · Versicherungsmakler
 
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