8.6.2026 – Der Verfassungsgerichtshof hat § 12 Absatz 3 VersVG, der nach einer qualifizierten Deckungsablehnung eines Versicherers eine einjährige Präklusionsfrist und damit eine massive Verkürzung der dreijährigen Verjährungsfrist vorsieht, als verfassungswidrig aufgehoben. Die einseitige Möglichkeit der Wahl einer längeren oder stark verkürzten Frist zur Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Versicherer zu Lasten des Versicherungsnehmers verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Nach dem Brand in einem Wohnhaus am 23. Dezember 2021 beliefen sich die Wiederherstellungskosten auf mehr als 230.000 Euro. Der Feuerversicherer des Hauseigentümers lehnte eine Deckung am 6.7.2022 ab und begründete dies mit einem Sachverständigengutachten, das eine Mitschuld des Eigentümers sah.
Der nach einem Anwaltswechsel vom Kärntner Rechtsanwalt Mario Petutschnig vertretene Hauseigentümer brachte daraufhin am 19. Dezember 2024 eine Klage gegen den Versicherer ein. Dieser wendete unter anderem die Präklusion (nicht fristgerechte Geltendmachung) des § 12 Absatz 3 VersVG ein.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Deckungsablehnung des Versicherers vom 6. Juli 2022 habe den Anforderungen des § 12 Absatz 3 VersVG entsprochen, weshalb der erst nach Fristablauf geltend gemachte Anspruch nicht mehr bestehe, so das Berufungsgericht.
In der Folge wandte sich der Versicherungsnehmer in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Petutschnig stellte in der Revision unter anderem die Frage, ob die Bestimmung des § 12 Absatz 3 VersVG nicht gänzlich zu entfallen habe.
In seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2025 geht der OGH auf die vom § 12 Absatz 3 ausgelöste, materiell-rechtliche Ausschlussfrist ein. Diese einjährige Frist werde durch eine endgültige und qualifizierte Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.
Nach Ablauf dieser Frist gehe der Versicherungsschutz ungeachtet der materiellen Rechtslage unter; dies auch dann, wenn die Geltendmachung des Rechts während ihrer Laufzeit unverschuldet unterblieben ist.
Diese Frist sei weitaus kürzer bemessen als übliche Verjährungsfristen und erschwere dem Anspruchsberechtigten die Geltendmachung seiner Ansprüche sowie die verlässliche Beurteilung ihrer Berechtigung, betont der OGH.
Zweck der Frist sei die möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und die Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten, was primär im Interesse des Versicherers liege.
Der OGH betont, dass er die Tatsache nicht verkennt, dass durch jede Verzögerung in der Erledigung zweifelhafter Ansprüche die Übersicht über den wahren Stand des Vermögens des Versicherers beeinträchtigt wird, weshalb § 12 Absatz 3 VersVG auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft diene.
Es handle sich aber um eine erhebliche Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern und auch im Vergleich zum Versicherungsnehmer. Ob der Zweck der Regelung eine versicherungs- oder verjährungsrechtliche Sonderregelung erfordert, erscheine fraglich.
Es gebe im Privatrecht zwar auch an anderen Stellen Präklusivfristen. Diese würden aber regelmäßig für beide Vertragsparteien gleichermaßen oder zugunsten der in der Regel schwächeren Vertragspartei gelten; § 12 Absatz 3 VersVG wirke sich dagegen zulasten der typischerweise schwächeren Vertragspartei aus.
Aus diesem Grund stellte der OGH den Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), dieser möge § 12 Absatz 3 VersVG zur Gänze als verfassungswidrig aufheben. Mit dem Verfahren über die außerordentliche Revision wurde bis zur Entscheidung des VfGH innegehalten.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und somit auch des Versicherungsnehmers verjähren in drei Jahren ab der Fälligkeit, das ist die Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen, so die Verfassungsrichter.
Damit habe der Gesetzgeber im Versicherungsrecht ein eigenes System geschaffen. Dies zeige sich schon daran, dass die Verjährung des vertraglichen Leistungsanspruchs in drei Jahren nicht mit dem Versicherungsfall zu laufen beginnt.
Melde ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch beim Versicherer an, so sei der Fortlauf der Verjährung bis zu einer Reaktion des Versicherers gehemmt; lehne der Versicherer die Deckung ab, ende die Hemmung und die dreijährige Verjährungsfrist laufe weiter.
Allerdings könne der Versicherer nach § 12 Absatz 3 VersVG durch die Ausgestaltung der Deckungsablehnung dafür sorgen, dass nicht nur die Hemmung der Verjährung endet. Weise er neben der Begründung für die Ablehnung auch auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hin, betrage die Klagsfrist nur noch ein Jahr.
Es sei nicht von vornherein unsachlich, wenn der Gesetzgeber an den Umstand, dass diejenigen Fakten vorliegen, die eine Seite zur Anmeldung des Anspruches und die andere zu dessen begründeter Ablehnung bringen, eine kürzere Klagsfrist knüpft, so der VfGH.
Damit könnten die mit der Zeit für beide Seiten anwachsenden Beweisschwierigkeiten und die Notwendigkeit der Bildung von drei Jahre langen Schadensreserven der Versicherer für schwebende Ansprüche vermieden werden.
Die Bestimmung sei aber aufgrund der dem Versicherer eingeräumten Dispositionsmöglichkeit unsachlich, weil er zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist wählen kann.
Die Möglichkeit der qualifizierten Deckungsablehnung privilegiere den Versicherer, weil er sich jederzeit aussuchen kann, ob er es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder sie durch Ausübung seines Wahlrechtes einseitig und stark verkürzt.
Besonders ins Gewicht falle, dass der Versicherer nicht an eine von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden ist und auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann. Er könne die Durchsetzbarkeit nach seinem Belieben einseitig verkürzen, ohne dass dies für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre.
Vielmehr könne er sich nach von ihm selbst gewählten Kriterien und für ihn gefahrlos für eine deutliche Verkürzung entscheiden oder es – wiederum nach Belieben – bei der allgemeinen Frist belassen, betonen die Verfassungsrichter.
Für eine solche risikolose Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Gläubigers sei kein sachlicher Grund erkennbar. § 12 Absatz 3 VersVG widerspreche daher dem Gleichheitsgrundsatz, der auch den Gesetzgeber binde, und sei als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Aufhebung tritt per 1. Juli 2027 in Kraft; Ausnahme ist der Anlassfall, für welchen das Prinzip der „Ergreiferprämie“ zu gelten hat, wonach die Entscheidung bereits auf den Anlassfall anzuwenden ist, wie Petutschnig gegenüber dem VersicherungsJournal erläutert.
Der Anwalt betont, dass „auch die Zeit reif“ war, § 12 Absatz 3 VersVG zu kippen. Es sei schwer argumentierbar, weshalb gerade Versicherungen weiterhin die Möglichkeit haben sollten, durch einseitige Erklärung eine Einjahresfrist in Gang zu setzen.
Petutschnig weist auch darauf hin, dass für Banken oder andere Institutionen diese Möglichkeit einer erheblichen Verkürzung der ansonsten gängigen Drei-Jahres-Frist nicht bestehe.
Der VfGH habe mit der Beseitigung der Bestimmung „eine der bedeutendsten Entscheidungen im österreichischen Versicherungsrecht der letzten Jahre“ getroffen, heißt es dazu auf der Website der Dorda Rechtsanwälte GmbH, die sich mit möglichen Rechtsfolgen der Entscheidung befasst.
Für Fälle, für die die Präklusionsfrist vor dem 31. Mai 2027 abgelaufen ist oder noch ablaufen wird, gelte die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht, da der VfGH keine Rückwirkung angeordnet habe, so Dorda Rechtsanwälte.
Für Deckungsablehnungen, die nach dem 31. Mai 2026 ausgesprochen wurden und bei denen die Präklusionsfrist nach dem 31. Mai 2027 enden würde, sei die Rechtslage „nicht ganz so klar“. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH zu Verjährungs- und Präklusionsfristen könnten diese weiterhin eine Präklusion auslösen.
Die Entscheidung werde erhebliche praktische Auswirkungen entfalten, so Dorda Rechtsanwälte. Die Frage, wann eine Versicherungsleistung fällig wird und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, werde verstärkt in den Fokus rücken.
Außerdem werden Versicherungsnehmer künftig ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen können. Schadenfälle würden daher über einen längeren Zeitraum schwebend bleiben, Versicherer müssten für einen längeren Zeitraum Rückstellungen bilden.
Und schließlich verschlechtere sich regelmäßig die Beweissituation auf beiden Seiten, wenn Ansprüche erst gegen Ende der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
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