11.6.2026 – Vom VersicherungsJournal befragte Versicherer gehen ebenso wie der VVO von nur geringen Auswirkungen der Verfassungsgerichtshofs-Entscheidung aus, da die qualifizierte Deckungsablehnung schon bisher nur in Einzelfällen angewendet wurde. Vorzeitig auf das Instrument verzichten will aber nur die Helvetia.

Wie berichtet (VJ 8.6.2026), hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Entscheidung vom 28. April die Präklusionsfrist des § 12 Abs. 3 VersVG als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit 31. Mai 2027 in Kraft.
Der Versicherungsverband (VVO) erwartet durch die Aufhebung in einer Stellungnahme gegenüber dem VersicherungsJournal nur „moderate Auswirkungen“; die qualifizierte Deckungsablehnung sei bereits bisher nur in vergleichsweise wenigen Einzelfällen genutzt worden.
Möglich seien punktuelle Effekte, wie zum Teil längere Schadenreservierungen sowie mögliche Herausforderungen bei Beweisführungen infolge längerer Durchsetzungszeiträume, so der VVO. Eine ähnliche Einschätzung nehmen auch die von uns befragten Versicherer vor.
Von acht von uns befragten Versicherern haben wir dazu eine gemeinsame Stellungnahme der Donau und der Wiener Städtischen erhalten, die die Sicht der Vienna Insurance Group darstellt. Weitere Antworten kamen von Generali, Helvetia und Uniqa.
Die VIG erwartet durch die Gesetzesänderung nur geringe Auswirkungen. Die sogenannte „qualifizierte Deckungsablehnung“ sei schon bisher nur in Ausnahmefällen eingesetzt worden, in der Praxis setze man stattdessen meist auf Gespräche und eine gemeinsame Klärung mit Kunden.
Auch künftig werde sich nichts daran ändern, dass sämtliche notwendige Erhebungen abgeschlossen sein müssen, bevor ein Versicherer über einen Schadenfall entscheiden kann, so die VIG. Insgesamt werde durch die Abschaffung der Regelung die Schadenbearbeitung aber nur wenig verändert.
Spürbare Auswirkungen könnte es laut VIG vor allem bei der Schadenreservierung geben, weil Fälle möglicherweise länger offen bleiben. Zudem könnten Beweisverfahren schwieriger werden, da künftig grundsätzlich längere Verjährungsfristen gelten
Stefan Hackl, Leiter Schadenservice bei Helvetia, geht ebenfalls nur von minimalen Auswirkungen aus; die Regelung sei in der Vergangenheit nur in „sehr wenigen Einzelfällen“ herangezogen worden und habe keine breite Anwendung in der Schaden- und Leistungsbearbeitung gehabt.
Hackl betont aber, dass künftig Ansprüche in einzelnen strittigen Fällen länger offenbleiben könnten. Aufgrund der sehr geringen Zahl solcher Fälle erwartet er allerdings keine wesentlichen operativen Auswirkungen. Auch allfällige Rückstellungsthemen würden, wenn überhaupt, nur Einzelfälle betreffen.
Ähnlich auch die Antwort der Uniqa: „Es ergeben sich daraus keine wesentlichen Auswirkungen, weil in der Praxis auch bislang schon kaum eine Berufung auf diese Bestimmung erfolgt ist.“
Reinhard Seehofer, Leiter Schadenversicherung Leistung der Generali, geht davon aus, dass die Aufhebung der Präklusionsfrist zu einer Verlängerung der Schadenbearbeitungszeiten führen wird, da Ansprüche potenziell länger geltend gemacht werden können. In der Vergangenheit sei die Anzahl der Anwendungsfälle zwar relevant, aber beherrschbar gewesen.
Die VIG verweist auch darauf, dass Versicherungsbedingungen überall dort, wo auf diese gesetzliche Regelung verwiesen wird oder eine ähnliche vertragliche Regelung besteht, bis spätestens 1. Juni 2027 angepasst werden müssen. Auch Uniqa wird Kundendokumente, in denen auf § 12 Abs. 3 VersVG abgestellt wird, anpassen.
Die Generali beobachte die weitere Entwicklung sehr genau, so Seehofer. Anpassungen von Versicherungsbedingungen seien Teil eines laufenden Prozesses, in diesen werde man auch dieses Thema einbeziehen. Eine unmittelbare Anpassung sei aus heutiger Sicht jedoch nicht vorgesehen.
Bei Helvetia sei die Bestimmung kein breit verwendeter Standard in den Bedingungen oder in der Kommunikation mit Kunden gewesen, so Hackl. Textbausteine oder Einzelfallformulierungen werde man prüfen und bei Bedarf anpassen, eine grundlegende Änderung der Versicherungsbedingungen sei aber nicht erforderlich.
Die Vienna Insurance Group verweist darauf, dass die qualifizierte Deckungsablehnung bis 31. Mai 2027 weiterhin genutzt werden kann. Die tatsächliche Anwendung hänge vom jeweiligen Einzelfall ab, man könne daher „nicht generell vorab auf dieses Instrument verzichten“.
Die Generali wird die Präklusionsfrist im Einklang mit der geltenden Rechtslage in bestehenden Altfällen weiterhin anwenden, bei neuen Schadenfällen „im Regelfall“ aber auf die Anwendung der qualifizierten Ablehnung gemäß § 12 Abs. 3 VersVG verzichten. Man wolle damit einen fließenden Übergang zur neuen Rechtslage schaffen.
Uniqa erklärt dazu: „Wir werden unser Vorgehen selbstverständlich an der Entscheidung des VfGH ausrichten und sicherstellen, dass die Anwendung der Präklusionsfrist im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt.“
Helvetia werde sich dagegen ab sofort nicht mehr auf § 12 Abs. 3 VersVG berufen, sofern ein entsprechender Anwendungsfall auftreten sollte, so Hackl. Auch bisher sei diese Bestimmung bei Helvetia nur in sehr wenigen Einzelfällen herangezogen worden, der praktische Unterschied sei daher gering.
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