20.7.2026 – Hauptaufgabe eines Versicherungsmaklers sei es, Versicherungsnehmern bestmöglichen Versicherungsschutz zu verschaffen. Damit enden aber seine Pflichten nicht, so der OGH. Weil der Makler nach einem Wasserschaden die Versicherungsnehmer nicht gewarnt hat, dass laut einem ihm vorliegenden Gutachten eine sofortige Trocknung notwendig war, hat er seine Beratungspflicht verletzt.

Ein Versicherungsmakler war für R. und J. auf Basis eines Maklervertrags tätig, wobei er einen Gebäudeversicherungsvertrag vermittelt hatte. Im Rahmen dieses Vertrags übernahm er auch die Abwicklung einzelner Schadensfälle.
Dabei koordinierte er die Beauftragung von Professionisten und leistete Unterstützung bei Sanierungen und Schadensbehebungen, auch im Zusammenhang mit notwendigen Trocknungen. 2021 kam es zu zwei Wasserschäden im Haus, die die Versicherungsnehmer dem Makler meldeten.
Auch in diesem Fall koordinierte der Makler die Besichtigung durch Professionisten und die Schadensabwicklung mit dem Versicherer. Ein vom Versicherer bestellter Gutachter übermittelte dem Makler zu einem der Wasserschäden ein Schadensgutachten.
Ergebnis dieses Gutachtens war unter anderem, dass es zur Schadensbehebung jedenfalls nötig sei, die Decke im Bereich dieses Wasserschadens zu trocknen und zu sanieren.
Trotz mehrfacher Ersuchen übermittelte der Makler den Versicherungsnehmern weder das Gutachten, noch informierte er sie darüber, dass die Decke zeitnah zu trocknen und zu sanieren sei. Er teilte ihnen nur mit, dass das genaue Schadensausmaß erst durch eine Deckenöffnung festgestellt werden kann.
Die Versicherungsnehmer erklärten daraufhin dem Makler, mit der Deckenöffnung bis zum Auszug der dort wohnenden Mieter warten zu wollen. Der Makler warnte sie nur, dass sie auf die dreijährige Verjährungsfrist aufpassen müssten.
2023 wurde dann entdeckt, dass es durch die unterlassene Trocknung des Deckengebälks zu einer Vermorschung der Holztram in der Geschoßdecke gekommen war. Eine Klage der Versicherungsnehmer gegen den Gebäudeversicherer auf Deckung des Schadens wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Versicherungsnehmer reichten daraufhin Klage gegen den Makler ein. Sie argumentieren, dass sie die Trocknung sofort hätten durchführen lassen, wenn sie der Makler auf die Notwendigkeit einer sofortigen Trocknung hingewiesen hätte, um nicht versicherte Folgeschäden zu verhindern.
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage dem Grunde nach statt; der Makler habe die ihn im Rahmen des Maklervertrags treffenden Schutz- und Aufklärungspflichten verletzt und so den Schaden herbeigeführt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Makler Revision beim Obersten Gerichtshof ein. Er steht auf dem Standpunkt, die Verpflichtungen eines Versicherungsmaklers würden lediglich die versicherungstechnische Abwicklung von Schadensfällen umfassen, nicht aber Belange der technischen Schadensbehebung.
Dazu erklärt der OGH, dass es Hauptaufgabe eines Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens sei, seinen Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen.
Allerdings würden seine Verpflichtungen damit nicht enden, betont der OGH. Gemäß § 28 Ziffer 6 Maklergesetz habe er seine Kunden auch bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles, zu unterstützen.
Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles betreffe dies vor allem die Wahrnehmung von Fristen und die Einhaltung von Obliegenheiten und damit die Kernkompetenzen des Versicherungsmaklers, so der OGH.
Darüber hinaus würden sich aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler für letzteren auch Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten ergeben, insbesondere auch dann, wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden.
Im vorliegenden Fall sei zumindest konkludent eine faktische Abwicklung der Schadensfälle durch den Makler mit den Versicherungsnehmern vereinbart gewesen. Damit hätten sie gerade auch von einer Unterstützung bei der Abwicklung der Schadensbehebung ausgehen dürfen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Makler hätte den Versicherungsnehmern einen Hinweis auf eine erforderliche umgehende Trocknung geschuldet und durch diese Unterlassung seine Beratungspflicht verletzt, wird vom OGH geteilt. Die Revision wurde zurückgewiesen.
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