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Streit nach Kündigung eines „Beratervertrags“ durch Agenten

12.6.2026 – J. war als selbstständiger Agent für die Agentur P. tätig und vermittelte in ihrem Namen Versicherungsverträge. Nachdem er den Vertrag mit P. gekündigt hatte und eine Auflösungsvereinbarung geschlossen worden war, kam es zum Rechtsstreit. Darin ging es um Provisionen und nötige Erklärungen für die Bestandsübertragung auf J., und auch Datenschutzfragen wurden aufgeworfen. Das Verfahren zog sich bis zum OGH.

Justitia (Bild: Tingey Injury Law Firm)
Bild: Tingey Injury Law Firm

Die P. GmbH war zwischen 2019 und 2023 als Versicherungsagentin tätig. J. war für sie aufgrund eines „Beratervertrags“ als selbstständiger Versicherungsagent auf deren Namen und Rechnung tätig.

Mit einem Schreiben vom 31. Mai 2023 erklärte J. die außerordentliche Kündigung des Beratervertrags. Die P. GmbH bestätigte die Vertragsbeendigung mit Schreiben vom 19. Juni 2023. J. unterfertigte dieses Schreiben im Juli 2023 und retournierte es.

Daran schlossen sich mehrmonatige Verhandlungen an. Im Oktober 2023 trafen J. und die P. GmbH schließlich eine „Auflösungsvereinbarung“.

J. und P. schließen Auflösungsvereinbarung

In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die P. GmbH unter anderem,

  • an J. eine Abschlagszahlung von 44.000 Euro in zwei Teilbeträgen – den letzten über 14.000 Euro am 15. Dezember 2024 – zu leisten und
  • „hinsichtlich der [von J.] zukünftig betreuten Kunden bzw. der [von J.] zuvor vermittelten Verträge diesen Bestand freizugeben bzw. die Bestandsübertragungen umgehend zu unterstützen und die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben“.

Im Gegenzug

  • übernahm J. das Risiko, dass akontierte Provisionen zurückgezahlt werden müssen, wenn der vermittelte Vertrag vom Kunden vorzeitig storniert wird („Stornohaftungsrisiko“), und
  • verpflichtete sich, an die P. GmbH herangetragene Provisionsrückforderungen aus von ihm vermittelten Verträgen in jenem Ausmaß zu tragen, in dem ihm Provisionen zugeflossen waren.

Teilzahlung und Erklärungen

Die P. GmbH leistete zunächst 30.000 Euro. Bis 4. Februar 2025 erhielt sie alle von ihr geforderten Erklärungen der von J. übernommenen Kunden (Vollmacht; Zustimmung zum Betreuerwechsel; Einwilligungserklärung nach der DSGVO).

Allerdings gab sie laut der später ergangenen OGH-Entscheidung weder die für die Bestandsübertragungen erforderlichen Erklärungen (gegenüber den jeweiligen Versicherern) ab, noch gab sie J. die entsprechenden Polizzennummern bekannt.

Die Provisionen aus den Verträgen, die J. im Namen der P. GmbH vermittelt hatte, seien deshalb weiter an die P. GmbH gegangen, obwohl J. die Kunden betreut habe.

J. klagte die P. GmbH auf die restlichen 14.000 Euro und auf die Verpflichtung, die für die Bestandsübertragung nötigen Erklärungen abzugeben. Er forderte auch Rechnungslegung über alle von ihr ab November 2023 erhaltenen Provisionen hinsichtlich der von ihm betreuten Kunden.

Landesgericht Linz

Das Landesgericht Linz gab den Leistungs- und dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt.

Laut Auflösungsvereinbarung sei nicht bloß ein Wechsel der Person des Betreuers beabsichtigt gewesen, sondern eine Bestandsübertragung.

Nach dem Verständnis in der Versicherungsbranche bedeute dies, dass unter anderem die laufenden Provisionen aus den bestehenden Verträgen und das „Stornohaftungsrisiko“ auf den neuen Betreuer übergingen.

Die P. GmbH müsse daher die für die Bestandsübertragungen nötigen Erklärungen abgeben und über die J. ab November 2023 zustehenden, aber von ihr vereinnahmten Provisionen Rechnung legen.

Oberlandesgericht Linz

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte dieses Urteil. Der Anspruch auf Rechnungslegung bestehe nicht erst seit der Vorlage der Zustimmung der Kunden zur Bestandsübertragung am 4. Februar 2025, denn es handle sich dabei lediglich um eine aufschiebende Bedingung.

Da der P. GmbH die Einwilligungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO mittlerweile vorlägen, müsse sie J. Rechnung legen. Zudem sei eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO ohnedies auch ohne Zustimmung des Betroffenen möglich, wenn die Erfüllung eines Vertrags mit dem Betroffenen dies erfordere. Dies sei hier der Fall, weil die Kunden die Weiterbetreuung durch J. wünschten.

Es sei auch nicht zu erkennen, warum die P. GmbH über die Provisionsansprüche nicht auch ohne Zustimmung der Kunden hätte verfügen dürfen.

Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Argument Irrtum für den OGH nicht stichhaltig

Die P. GmbH wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof (OGH). Das Höchstgericht sah aber weder die Revision als zulässig noch die von dem Unternehmen behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens als gegeben an.

In erster Instanz hatte die P. GmbH einen Irrtum behauptet: J. habe durch Abwerben von Kunden Anfang Oktober 2023 „seine Vertragspflicht schon vor der Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung“ verletzt, und sie hätte weder Kunden freigegeben noch die Auflösungserklärung geschlossen, wenn ihr dies bekannt gewesen wäre.

Den OGH überzeugte das nicht: „Dass das Berufungsgericht auf die in dieser Hinsicht erhobene Rechtsrüge [der P. GmbH] nicht einging, weil diese dabei einen im Oktober 2023 aufrechten Beratervertrag unterstelle, obwohl das Vertragsverhältnis nach den Feststellungen bereits mit Vereinbarung vom 19. Juni 2023 bzw. 5. Juli 2023 beendet worden sei, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens […].“

Fragen zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stellen sich nicht

Die im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO aufgeworfenen Fragen wiederum „stellen sich im Anlassfall nicht“, so der OGH weiter. Die Voraussetzung für dessen Anwendung sei nämlich nicht erfüllt.

Die betroffenen Personen bzw. Kunden seien zwar Parteien der vermittelten Versicherungsverträge. Sie seien aber nicht Parteien des Vertrags zwischen dem Agenten und dem Versicherer als jenem Vertrag, der Grundlage der Provisionsansprüche und die diese betreffende Rechnungslegung ist.

„Dass sich [die P. GmbH] auf zwischen ihr und den Kunden bestehende Maklerverträge beruft, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass sie nach den Feststellungen als Versicherungsagent tätig war, stünde ihr auch in dieser Konstellation gegenüber den Kunden kein Provisionsanspruch zu (§ 30 Abs. 1 MaklerG)“, befand der OGH.

Ihr Vertragsverhältnis zu den Kunden wäre auch nicht erst durch Vorlage der Einwilligung zur Datenverarbeitung, sondern bereits durch den „Betreuerwechsel“ zu J. beendet worden, so der OGH weiter. Die Datenverarbeitung sei somit nicht – wie von Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO gefordert – zur Erfüllung von Verträgen erforderlich, dessen Partei die Betroffenen sind. „Maßgebend ist vielmehr Art. 6 Abs. 1 lit. a (bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO.“

Zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Die P. GmbH verweise zwar zu Recht darauf, dass eine Datenverarbeitung, die sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO stützt, nur und erst dann erfolgen kann, wenn der Betroffene einwilligt.

„Ab wann die Datenverarbeitung zulässig ist, ist allerdings von der Frage der Reichweite der Einwilligung zu trennen.“ Dass die der P. GmbH übermittelten Einwilligungen – wie von J. behauptet – sämtliche Datenverarbeitungen rechtfertigen, die für die Bestandsübertragung und die Rechnungslegung nötig sind, bestritt diese nicht.

„Da sie der Ansicht des Berufungsgerichts, wonach die Kunden die durchgehende (Weiter-)Betreuung durch [J.] wünschten, inhaltlich nichts entgegensetzt, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Einwilligungen auf die Verarbeitung von Daten beschränke, die die Zeit ab Vorlage der Einwilligungen an die [P. GmbH] betreffen.“

Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen zeige die P. GmbH daher nicht auf. Ob die „rückwirkende“ Datenverarbeitung zur Ermittlung der dem J. ab November 2023 zustehenden Provisionen nicht ohnedies schon nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig ist, „muss daher nicht mehr untersucht werden“. Da die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeige, sei sie zurückzuweisen.

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Provision · Versicherungsvertreter
 
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