Baumängel führten zu Wasserschäden – zwei Jahre später gab der Bauherr ein Gutachten in Auftrag, nach dessen Vorliegen klagte er den Bauträger. Dieser wehrte ab, die Haftung sei bereits verjährt. Der OGH entschied nun, wann in diesem Fall die Verjährungsfrist begonnen hatte.
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