Einmalerlag-Lebensversicherung für 80-Jährigen sittenwidrig?

25.8.2026 – Der Oberste Gerichtshof wies die Klage der Witwe ab. Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Beratung sind verjährt, diese hätte der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Abschluss geltend machen müssen. Auch habe der Versicherer die Lage des Versicherungsnehmers nicht ausgenützt, sodass Sittenwidrigkeit nicht vorliege. Und schließlich waren die Bestimmungen in der Polizze auch nicht intransparent.

Bild: Tingey Injury Law Firm
Bild: Tingey Injury Law Firm

Im September 2017 hat ein damals fast 80-Jähriger einen Vertrag für eine klassische Lebensversicherung mit einer monatlichen Rente von 452,76 Euro gegen eine Einmalprämie von 50.000 Euro abgeschlossen.

Versicherungsbeginn war der 1. November 2017, die Rentenzahlungen begannen am 1. Dezember 2017. Laut Bedingungen sollte die Rente monatlich im Nachhinein so lange ausbezahlt werden, wie die versicherte Person lebt, längstens aber bis zum 1. November 2027.

Bei Ableben der versicherten Person nach Beginn der Rentenzahlung innerhalb von fünf Jahren sollte die Rentenzahlung „jedenfalls“ für den auf die Dauer von fünf Jahren fehlenden Zeitraum fortgesetzt werden.

Witwe fordert Schadenersatz

Der Versicherungsnehmer starb am 9. Mai 2024; bis dahin hat er insgesamt 35.699,04 Euro an Rentenleistungen erhalten. Seine Witwe fordert in einer Klage vom Versicherer 18.536,38 Euro als Schadenersatz wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten.

Sie argumentiert, der Lebensversicherungsvertrag hätte ihrem verstorbenen Mann aufgrund seines Alters, des hohen Risikos und seines Wunsches nach einer garantierten Leistung nicht angeboten werden dürfen. Der Vertrag sei sittenwidrig und beinhalte intransparente Klauseln.

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; Schadenersatzansprüche aus Beratungs- und Aufklärungsfehlern seien verjährt, die Bestimmungen in der Polizze zur Garantiezeit seien nicht intransparent und es gebe keine Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit und Wucher.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wandte sich die Witwe des Versicherungsnehmers in einer ordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof.

Ansprüche aus Beratungsfehlern verjährt

In seiner rechtlichen Beurteilung geht der OGH einleitend auf die Frage der Verjährung ein. Nach § 1489 ABGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind.

Für eine fehlerhafte Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen würden die gleichen Grundsätze gelten wie für eine fehlerhafte Anlageberatung. Demnach tritt der Primärschaden aus einer fehlerhaften Beratung bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts ein.

Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer mit dem Zugang der Polizze im Jahr 2017 über sämtliche Informationen verfügt, um die nun von seiner Witwe beanstandete Struktur des Lebensversicherungsvertrags zu erkennen.

Da die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB grundsätzlich mit Kenntnis des Primärschadens beginne, habe das Berufungsgericht die Verjährung der Ansprüche aus Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen „jedenfalls vertretbar“ bejaht, so der OGH.

Vertrag war nicht sittenwidrig…

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall nur erklärt, der Vertag sei sittenwidrig gewesen und es sei ein vom Versicherer „wohl gewolltes gravierendes Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen vorgelegen“. Für die Annahme einer sittenwidrigen Äquivalenzstörung genüge aber nicht allein die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen.

Nach § 879 ABGB müsse ein leicht erkennbares, auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen, das der Geschädigte wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung nicht wahrnehmen kann; diese Lage müsse der Wucherer zumindest fahrlässig ausnützen.

Fehle nur eine dieser Voraussetzungen, sei ein Geschäft nicht als wucherisch zu beurteilen, so der OGH. Dass beim Versicherungsnehmer eine dieser subjektiven Voraussetzungen vorgelegen sei, die ein notwendiges Merkmal des Wuchertatbestands sind, habe die Klägerin aber nicht behauptet.

… und auch nicht intransparent

Das Transparenzgebot des § 6 Absatz 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) soll nach ständiger Rechtsprechung unter anderem dafür sorgen, dass Kunden durch AGB oder Vertragsbestandteile zuverlässig über ihre Rechte und Pflichten informiert werden, so der OGH.

§ 869 ABGB enthalte darüber hinaus ein Bestimmtheitserfordernis, wonach ein Vertrag nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsregeln, ergeben.

Die Revision zeige nicht auf, inwiefern die Regelungen in der Polizze zur Dauer der Rentenleistung intransparent oder unbestimmt sein sollen.

Die Ansicht der Vorinstanzen, aus der Polizze folge unmissverständlich, dass der Rentenbeginn der 1.12.2017 war und die Rente ab diesem Zeitpunkt auch bei vorzeitigem Ableben des Versicherungsnehmers fünf Jahr bezahlt wird, sei nicht zu beanstanden. Die Revision wurde zurückgewiesen.

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