Ein Priester, der auch als Religionslehrer arbeitete, hatte sich bei einem Sturz nach einer „privaten“ Messe verletzt. Er forderte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und stützte sich dabei nicht nur auf das ASVG, sondern auch auf den Codex Iuris Canonici. Am Ende musste der OGH entscheiden.
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