Die Krebserkrankung einer Patientin war wegen fehlerhafter Vorsorge-Untersuchung erst verspätet erkannt worden. Die Patientin klagte die Gynäkologin, die ihrerseits keine Verantwortung für Befunde des Pathologen bei sich sah. Die Gerichte mussten entscheiden, der OGH beurteilte die Sache letztlich anders.
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