Nach der Kündigung seiner fondsgebundenen Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht fordert ein Versicherungsnehmer vom Versicherer die Differenz zwischen bezahlten Prämien und ausgezahltem Rückkaufswert, mit der Begründung, dass Klauseln in den Bedingungen intransparent und gröblich benachteiligend gewesen seien. Der Fall landete beim OGH. (Bild: Tingey Injury Law Firm)
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