22.10.2026 – Nach einem Unfall, der sich beim Besorgen eines Getränks beim Homeoffice im eigenen Haus ereignete, fordert die Geschädigte eine Versehrtenrente von der Unfallversicherungsanstalt. Der OGH entschied: Die Tätigkeit war dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und daher nicht versichert. Es sei auch kein Wegunfall gewesen, weil die Versicherte das Haus nicht verlassen hatte.

Eine 1968 geborene Sachbearbeiterin übt ihre Tätigkeit auch an ihrem Nebenwohnsitz in ihrem Einfamilienhaus aus. Dafür hat sie in der Küche einen Arbeitsbereich eingerichtet. Vor Arbeitsbeginn bereitet sie sich jeweils Getränke vor.
Am 28. August 2025 wollte sie sich einen Minzsaft zubereiten. Da sich im Kühlschrank kein Sirup befand, ging sie über die Stiege in den Keller, um eine Flasche Minzsirup zu holen. Am Rückweg stürzte sie auf der letzten Stufe vor Erreichen des Erdgeschoßes und verletzte sich.
Von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt forderte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall, was diese per Bescheid ablehnte. Die Versicherte reichte daraufhin Klage ein. Sie fordert die Gewährung einer Versehrtenrente sowie die Feststellung, dass ihre Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, worauf sie sich in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen wandte.
In seinem Urteil erläutert der OGH, dass nach § 175 ASVG auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder im weiteren Sinn ereignen, Arbeitsunfälle sind.
Eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des Versicherten besteht, gelte als Örtlichkeit von Telearbeit im engeren Sinn; für sie gelte der Anwendungsbereich des ASVG als Arbeitsstätte.
Notwendig dafür, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, sei der ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, betont der OGH. Eigenwirtschaftliche Verhaltensweisen würden daher nicht unter den Schutz der Unfallversicherung fallen.
Dazu würden auch Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft zählen. Diese würden vom Versicherten aus persönlichen, privaten Gründen gesetzt und seien dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Führe die eigenwirtschaftliche Tätigkeit aber nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, bestehe noch ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit; der Versicherungsschutz entfalle dann nicht.
Auch für sogenannte gemischte Tätigkeiten, die sowohl privaten als auch betrieblichen Interessen dienen, bestehe Versicherungsschutz, wenn sie im Einzelfall wesentlich betrieblichen Interessen gedient haben, so der OGH.
Das gelte auch für einen Unfall, der sich im Homeoffice ereignet. Entscheidendes Kriterium sei, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. Die Fortbewegung dürfe keinem privatwirtschaftlichen Zweck dienen.
Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht erklärt, dass es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Holen einer Minzsaftflasche aus dem Keller und der versicherten Beschäftigung gibt; diese Ansicht sei nicht korrekturbedürftig, so die Höchstrichter.
Dieses Verhalten sei dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen; dass es in der Absicht erfolgt wäre, betriebliche Belange zu fördern, habe die Klägerin nicht darlegen können.
Nach § 175 Absatz 2 ASVG seien auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte – im vorliegenden Fall dem Einfamilienhaus – ereignen, Arbeitsunfälle.
Wegschutz bestehe dabei auf einem Weg von der Arbeitsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen in seiner Wohnung lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, und auf dem anschließenden Weg zurück.
Ebenso bestehe Schutz bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, wenn sie in der Nähe der Arbeitsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgen. Die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeitsstätte beginnt oder endet, sei dabei die Außenfront des Wohnhauses.
Kein Unfallversicherungsschutz bestehe daher dann, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnung als Örtlichkeit von Telearbeit genutzt wird. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
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