4.11.2013 – Es wäre endlich an der Zeit diese Dauerdebatte um den Dauerrabatt und all seine möglichen Formen im Sinne der Kunden endlich zu lösen. Deswegen sollte der Gesetzgeber endlich aus dem § 8 Abs 3. VersVG den Zusatz „Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt” streichen!.
Früher oder später wird wohl der OGH ohnehin sämtliche noch gültigen Dauerrabattklauseln wegen Intransparenz aufheben, da dieser in Regel Konsumenten freundlich gestimmt ist.
Seien wir doch ehrlich: Kein Kunde versteht das Dauerrabattthema wirklich. Und in der heutigen Zeit, die so schnelllebig geworden ist, wo sich Lebenssitutationen alle Jahre gravierend ändern, sollte auch das VersVG dem Rechnung tragen.
Mit dieser Streichung wäre das Thema damit endgültig im Sinne der Konsumenten erledigt und es würde allen Beteiligten viel unnötiger Aufwand erspart.
Mario Haas
zum Artikel: „OGH entscheidet zu Dauerrabatt und Treuebonus”.
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