19.1.2009 – Dieser Punkt, der allerdings im Ermessen des Versicherers liegt, ist sicher nicht zu vernachlässigen. Allerdings muss man anmerken, dass es sich hier eindeutig um Überlegungen handelt, wie man im Schadenfall aus der Leistungspflicht entkommen kann. Jetzt könnte man annehmen, dies sei bei einigen Gesellschaften ein besonders wichtiges und genau geprüftes Thema …
Ing. Gerald H. Winterhalder
zum Artikel: „Regress kann Erben treffen”.
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