Eher eine Frage der Wiederherstellungsart als der Neuwertspanne

19.8.2026 – Das Urteil stellt meines Erachtens in seiner Begründung weniger auf die Neuwertspanne ab, sondern auf die dafür notwendige Wiederherstellung gleicher Art und Güte.

Bei derartigen Großschäden sollte es ohnehin im Vorfeld einen intensiven Kontakt VN-Makler-Versicherer geben, um Klarheit über die Höhe der Entschädigung zu erhalten.

Dann hätte man sich vielleicht darauf einigen können, dass ja ein Teil des Neubaues in Art und Güte ohnehin den zerstörten ersetzt und die volle Entschädigung geleistet wird.

Marcus Dekan

office@idealversichert.at

zum Leserbrief: „Neuwertklauseln ad absurdum geführt”.

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