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Erstaunen über Argumentation

12.2.2018 – Die Argumentationen in Gerichtsverfahren versetzen mich immer wieder in Erstaunen. Sind beispielsweise in einem Vertragstext „Ausnahmen vom Versicherungsschutz” in klaren Worten dargestellt, so kann im Anschluss daran nur eine von diesen klaren Worten abweichende Interpretation des Versicherers im Schadenfall „überraschend” für den Vertragspartner sein, nicht aber die Ausnahme selbst. In diesem Fall hat der OGH wohl nur Offensichtliches bestätigt . Viel interessanter wäre eine Antwort auf die Frage gewesen, was „unmittelbar” bedeutet. Welche Frist ist als angemessen anzusehen? Schiebt ein beim Sozialversicherer verlorengegangener Antrag auf Rehabilitation den Fristenlauf auf? Oder die mangelnde Verfügbarkeit von Reha-Plätzen? Wie ist hier die vom Betroffenen veranlasste „Verzögerung” wegen eines Einzelzimmers zu bewerten? Fragen über Fragen ... Eine nützliche Botschaft hat allerdings das höchstgerichtliche Erkenntnis: LIES DEN VERTRAGSTEXT!

Christoph Ledel

bureau@ledel.at

zum Artikel: „Nach Reha: OGH entschied über Risikoausschluss-Klausel”.

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