11.11.2013 – Die Erörterungen und die Feststellungen, wer in welchen Geschäftsfällen einen künftigen oder auch bereits etablierten Versicherungskunden vertreten kann (und darf), führen doch zu sehr wesentlichen Merkmalen, die für die Unterscheidung der Berufsgruppen der Vermittlertypen hilfreich sind.
Meines Erachtens sollten aber die Erkenntnisse, Überlegungen und die damit verbundenen Diskussionen nicht zu Auseinandersetzungen der Berufsgruppen führen, wie dies leider in der Vergangenheit gehandhabt wurde, sondern zu Klarstellungen und einem verbesserten Marktauftritt aller Vermittler.
Eine solche Vorgangsweise ist schließlich auch im Interesse aller Verbraucher und erleichtet auf Sicht auch die Rechtsfindung; die sich, wie man wieder einmal sieht, nicht leicht mit solchen Fällen tut.
Zu dem in den vergangenen Tagen angeführten Rechtsfall (LG Feldkirch, GZ 2 R 44/12d vom 1.3.2012) fällt auf, dass es sich um eine sehr fallbezogene Angelegenheit gedreht hat und es um Feststellungen zur Erledigung einer Vermittlung geht.
Eine grundsätzliche, umfassende, rechtliche Möglichkeit zur Bevollmächtigung und Geschäftsbesorgung zwecks Klientenvertretung seitens eines Versicherungsvermittlers, der im Vertragsverhältnis an einen VR gebunden (verpflichtet) ist, kann nicht abgeleitet werden.
Für die grundsätzliche Betrachtung einer wirklich umfassenden Geschäftsbesorung müssen wir doch unser altehrwürdiges, bewährtes ABGB, mit dem ausführlichen zweiundzwanzigsten Hauptstück zur Bevollmächtigung und Geschäftsbesorgung heranziehen, um damit das besondere Treueverhältnis eines solchen Vertrages zu argumentieren. Weiters gilt es für den berufständischen Aspekt der Vermittler, die besonderen Bestimmungen der Gewerbe(un)odnung zu beachten.
Damit schaut die Sache doch wieder ein wenig anders aus.
Darüber hinaus wird ein vertraglich an eine VU gebundener Vermittler auch im Sinne unseres VersVG sowie der Rechtssprechung als „verlängerter Arm“ des VR als Geschäftaufbringer gesehen und zählt damit als Teil eines VU-Körpers. Von ihm werden die verpflichtenden Impulse gesetzt.
Ist das mit Auftrag und Vollmacht eines Klienten kompatibel?
Bei Vertiefung des Themas erheben sich aber auch weitere Fragen: Wie geht denn die VU mit einer solchen Vollmacht um? Will sie das? Stellt sie sich hinter diese Art der Geschäftsbesorgung? Wird ein Kostenersatz für die Geschäftsbesorgung (siehe ABGB) erlaubt? Steigt die H-Deckung voll ein?
Überdies: Wie weitreichend kann/darf eine Vollmacht (Klienten-Vertretung) sein (denken wir nur an die Fristenwahrung und Zustellungsvollmacht)? Ist es einem Vetragspartner eines VR möglich, dieses besondere Treueverhältnis mit dem VN zu schließen? Kann es wirklich einen treuhändischen Sachwalter des Risikos, als Interessenvertreter des Klienten, für die Belange des Versicherungsvertrages von Anfang bis Ende geben?
Dem VJ ist jedenfalls sehr zu danken, dass es dieses Thema aufgegriffen hat und Raum für Kommentare und Lesermeinungen bietet. Damit können die Argumente für eine positive berufständische Diskussion aufbereitet werden; was schließlich im Interesse aller Vermittler und letzlich auch der unabhängigen Berater, die sich um treuhändische Interessenwahrung bemühen, ist. Gespannt darf man auch auf die Stellungnahmen der VR sein.
Ich plädiere in diesem Sinne für persönliche Fachgespräche, um bisherige Ergebnisse sowie Argumente einzubringen um damit haltbare Standpunkte zu finden. Versuchen wir auf diesem Wege eine gedeihliche Existenzsicherung für die Geschäftsaufbringer zu erreichen und dadurch auch künftige, langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu ersparen.
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