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Geringfügige Anstellung genügt

11.10.2019 – Also hätte eine geringfügige Anstellung (mit gesetzlicher Unfallversicherung) nicht nur zusätzliches Einkommen bedeutet, sondern vielmehr auch damit einhergehend in diesem konkreten Fall die Zuerkennung als Arbeitsunfall im Sinn des ASVG.

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Abgesehen davon, dass womöglich dann der Unfall zeitlich nicht passend, weil zwei Stunden nach Ende des Training, oder nicht direkt am Weg zur eigenen Wohnung oder aus irgendwelchen sonstigen Gründen dann eben doch wieder kein Arbeitsunfall vorgelegen wäre. #sarkasmusoff.

Jürgen Oppelz

juergen.oppelz@fincon.at

zum Artikel: „Unfall bei Vorbereitung auf neuen Job: Arbeitsunfall?”.

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