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Gleiche Wettbewerbsbedingungen

16.1.2009 – Die europäischen Versicherungsvermittler haben im Sinne der EU als Selbstregulierung im Juni 2008 eine Empfehlung an die eigenen Mitglieder beschlossen, wonach der Kunde Anspruch hat, auf Anfrage über die „Art des Entgelts“ im Bereich der Investment orientierten Lebensversicherung informiert zu werden, sofern gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, das heißt, sofern auch die Versicherer Umsatz und Kosten offenlegen. Daher wurde auch beschlossen, die Versicherer aufzufordern, die Gutschrift am Kundenkonto in Form eines Prozentsatzes des Zahlbetrages zu nennen.

Für die Auswahl eines Versicherers sind allerdings viele andere Kriterien entscheidend, wie zum Beispiel der dauerhafte Veranlagungserfolg für die Endabrechnung. Darüber schweigt die EU. Die Art des Entgelts umfasst mehr als nur den Umsatz, der ja bekanntlich kein Einkommen ist: Informationen über die gesamte Dienstleistungspalette des Beraters, Rechtswissen, Erfahrung im Schadensfall uvm., letztlich auch seine Kosten. Das ist nicht nur für die Briten problematisch. Wettbewerbsgleichheit bedeutet unter anderem die Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen nach Vertriebswegen. Anbote müssten das differenziert darstellen.

Es ist wenig überraschend, dass Kunden inhaltliche Offenlegungen von Produkteigenschaften, Sicherheit des Anbieters, gute Beratung uvm. als Entscheidungskriterium bevorzugen Der Kunde entscheidet, ob Produktverkäufer oder unabhängige Berater wie als Einziger der Versicherungsmakler seinen Interessen dienen.

Mag. Walter Michael Fink, Versicherungsmakler und Vermögensberater

walter.fink@RMF.at

zum Artikel: „Keine Scheu vor dem Courtagen-Striptease”.

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