12.11.2020 – Beratungsleistungen von unabhängigen Wissenswerkern gratis zu beanspruchen ist ein Beweis für die Unkenntnis von Kompetenz und Haftung. Vielleicht auch die „Freiheit, es probieren zu dürfen.“
Vielmehr sollten Versicherer ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen:
„In verständlicher Form die objektiven Informationen über jedes dem Versicherungsnehmer angebotene Versicherungsprodukt und die relevanten Informationen über jeden dem Versicherungsnehmer angebotenen Versicherungsvertrag erteilen, die er benötigt, um eine wohlinformierte Entscheidung treffen zu können. Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die für den Zielmarkt gemäß § 129 Abs. 2 festgelegte Kundenkategorie zu berücksichtigen.” ( § 133 VAG ).
Kein Anbieter, egal welcher Branche, kann „objektiv und relevant über die eigenen Produkte wohl informieren.“ Auch Versicherer nicht. Wer dafür bei der Abstimmung die Hand gehoben hat, dürfte von objektiv und relevant keine Ahnung gehabt haben.
Nur der umfassende Vergleich samt Risikoanalyse, den Gesetzespflichten und meisterlicher Erfahrung ermöglicht Klienten wohlinformiert zu entscheiden. Deshalb dient das sogenannte „Beratungsprotokoll” der Wissenswerker als Nachweis über die Besprechungsinhalte von Klient und Berater.
Sogenannt, weil es den gesamten Schriftverkehr zu einem Risikofall umfasst. Der Antrag an den Versicherer enthält alle Informationen für die Risikoannahme. Formfrei, unter Umständen bei Bedarf mit Gutachten und Fotos ergänzt. Damit sind die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar strukturiert.
So geht gute partnerschaftliche Kooperation.
Walter Michael Fink
zum Artikel: „Wenn der Versicherer das Beratungsprotokoll sehen will”.
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