18.10.2012 – Abgesehen davon, dass der überwiegende Teil der Polizzen in den Bedingungen bereits einen eigenen Punkt „Kündigung” aufweist, hätte ein weiteres Produktinformationsblatt (PIB) den analogen Nachteil, dass es erstens auch gelesen werden müsste und zweitens die sich oft überschneidenen und/oder widerdsprüchlichen Bestimmungen des KSchG und VersVG zu enthalten hätte. Recht hat aber die AK, dass in vielen Fällen der Bankberater versicherungsseitig nur rudimentär zu informieren weiß.
Friedrich-Karl Ludwig MAS
zum Artikel: „Polizzen: AK verlangt bessere vorvertragliche Informationen”.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu! Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.at.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.at.