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Nationale Umsetzung kopiert IDD-Widerspruch

17.8.2017 – Erklärtes Ziel des VersVertrG 2017 ist die Schaffung „gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Vertriebskanäle“. Dabei soll nach § 133 VAG Abs. 1 neu, der empfohlene Vertrag durch den Außendienst der Versicherer „am besten den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungs-nehmers entsprechen“.

Der vorgeschlagene § 128 VAG neu bestimmt unter anderem: „Versicherungsunternehmen dürfen die Leistung ihrer Mitarbeiter … nicht in ihrer Pflicht behindern, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu handeln.“

Zwei IDD-Mindestforderungen stehen in krassem Widerspruch zum österreichischen Zivilrecht.

1. Gleiche Wettbewerbsbedingungen rechtlich ungleicher Beraterformen ist „aktives Unrecht“.

2. „Bestmöglich“ Verbraucherinteressen durch Direktversicherer wahren, ebenso.

Meine Lösung für die nationale IDD-Novellierung: Direktversicherer sind verpflichtet, bestmögliche Verbraucherinteressen im Rahmen ihrer eigenen Produkte zu wahren. Verbraucher, die eine von Direktversicherern unabhängige fundierte Entscheidung für ihre Wünsche und Bedürfnisse auf Basis einer Risikoanalyse wollen, finden die bestmögliche Interessenwahrung durch den Marktvergleich vieler Direktversicherer. Der Marktvergleich ist dem im Klientenauftrag tätigen unabhängigen VersicherungsMakler / -Treuhänder und seiner Empfehlung vorbehalten.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „Versicherungsvertriebs-Gesetz 2017 im Nationalrat”.

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