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Normale Aufgabenerfüllung, nicht Sorgfaltspflicht

20.6.2018 – Die Einschätzung der Gerichte ist schon deshalb richtig, weil ein Beruf aus der beruflichen Tätigkeit selbst und den dazugehörenden Sorgfaltspflichten, nicht aber aus einer Vielzahl von Sorgfaltspflichten und der dazugehörigen beruflichen Tätigkeit besteht.

Die Praxis aber zeigt: Die Angaben der Versicherungsnehmer sind in vielen Fällen in allen Sparten – in den meisten Fällen unwissentlich – falsch. Anstelle der Beiziehung eines Gutachters können auch Gebäude- und Wohnungspläne vorgelegt werden (die der Makler dann natürlich auch lesen können sollte: Übung macht den Meister), schon aus Kostengründen wollen wir da nicht übertreiben.

Oft hilft auch, den Kunden auf die möglichen Folgen einer Fehleinschätzung eindringlich aufmerksam zu machen. Da kommt es da immer wieder vor, daß er sich am Tag nach Vertragsabschluß meldet, er „hätte da noch etwas gefunden”.

Ich betrachte daher das gezielte Nachfragen und Erforschen des tatsächlichen Sachverhalts nicht als Sorgfaltspflicht, sondern als normale Aufgabenerfüllung, nämlich dem Kunden den passenden Versicherungsschutz zur angemessenen Prämie zu vermitteln.

Auch wenn das ein wenig Zeit braucht: Mir bereitet das Freude.

Christoph Ledel

bureau@ledel.biz

zum Artikel: „Wie weit die Nachforschungspflicht des Maklers geht”.

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