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OGH-Logik zur „Makler-Mutation“ nicht nachvollziehbar

9.11.2015 – Die OGH-Logik, dass die alleinige Nennung eines Versicherungsmaklers mit dessen Koordinaten auf einer Versicherungspolizze den Makler zum Anscheinsagenten macht, ist nicht nachvollziehbar.

Der OGH geht nicht der Frage nach, ob sich der Versicherungsmakler gegenüber dem Klienten weitgehend im Vorfeld nachweislich als Makler deklariert hat, ob ein Maklervertrag und eine Maklervollmacht vorliegt und ob im Beratungsprotokoll die Maklereigenschaft dokumentiert wurde.

Weiters, ob im Antrag, den der Makler in Vollmacht für den Klienten gezeichnet hat, die Maklereigenschaft für die so genannte „Vermittlung“ festgehalten wurde. Vermittlung, ein Begriff ähnlich einer Straßenwalze, womit „anscheinend“ Ungleiches gleicher gemacht werden soll.

Gerade der Inhalt des Antrags kommt offensichtlich im OGH-Erkenntnis 7Ob161/15z vom 16. Oktober 2015 nicht vor. Das juristische Herauspicken und Hineininterpretieren unter Missachtung des Gesamtzusammenhanges ist für ein Topgericht kein Qualitätsausweis.

Der OGH ist offensichtlich gerne geneigt, Versicherungsmakler zu Agenten zu mutieren. Es wäre an der Zeit, wenn der OGH endlich eine deklarative Aussage machte, auf welche Weise der Versicherungsmakler dem eigenen Klienten gegenüber ohne juristische Spitzfindigkeiten öffentlich auftreten kann und muss, um als solcher juristisch „ein-eindeutig“, wie Mathematiker es bezeichnen, im Gesamtregime aller Gesetze und Judikate auch als Versicherungsmakler zu gelten. Das würde der gesamten Branche und vor allem der Rechtssicherheit unseres Wirtschaftsstandorts guttun.

Walter Michael Fink

office@RMF.at

zum Artikel: „OGH: Wenn aus einem Makler ein „Anscheinsagent“ wird”.

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