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Provisionsverbot wäre gewiss verfassungswidrig

31.1.2013 – Zahlreiche Umfragen belegen, dass nur ein kleiner Teil der Privatklientel bereit wäre, honorarbezogen zu vergüten, wie auch die oft aufwändigen Unterstützungen für Schadensbearbeitungen und Leistungsüberprüfungen noch immer als – kostenloses – „Service“ aufgefasst werden.

Manche Kollegen helfen sich bei Vollkunden mit einem p.a. verrechneten „Betreuungsentgelt“, das aber nicht dreistellig werden darf, soll es auch lukriert werden können.

Einem Provisionsverbot sehe ich gelassen entgegen, weil es gewiss contra legem ist (Erwerbsfreiheit gem. Art. 6 StGG in Verbingung mit Art. 149 B-VG).

Friedrich-Karl Ludwig MAS

ludwig@ludwig-lup.com

zum Artikel: „Weniger Provision, mehr Arbeit, höhere Kosten – und der Ausweg?”.

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