21.1.2009 – Jede Aufregung zu dem Thema ist Schnee von vorgestern, denn die Rechtslage ist gerade in diesem Segment eindeutig und das schon seit Jahrzehnten. Denn das Sachwalterurteil stammt aus 1985 und das österreichische Maklergesetz aus 1996.
In Österreich gibt es nur den Versicherungsmakler als Klientenvertreter. Als dieser ist er bevollmächtigter Interessen(Parteien)vertreter gegenüber der Versicherung. Der Versicherungsvertreter ist hingegen verlängerter Arm und Erfüllungsgehilfe seiner Versicherung, von dieser ist er bevollmächtigt Polizzen zu verkaufen, Punkt!
Was will er mit zwei Vollmachten? Das wäre vergleichsweise so, wie wenn ein Anwalt Kläger und Beklagten vertreten will. Auch er wird sich vorher überlegen müssen, wen er vertreten möchte. Auch das ist ein Grund warum es in Österreich die konsumentenfeindlichen und irreführenden Begriffe „gebundener oder ungebundener Versicherungsvermittler“ schon alleine aus Konsumentenschutzgründen gar nicht geben kann – und da brauchen wir gar keinen Seitenhieb auf die fürchterlich gebeutelten Finanzdienstleister machen. Alleine beim VKI sind aktuell 3800 Fälle anhängig.
Manfred Taudes, Dipl. Versicherungstreuhänder
zum Artikel: „Agenten orten Skandal in der Wirtschaftskammer”.
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