7.11.2013 – Die alten Gräben zwischen Maklern und Agenten scheinen sich wieder zu öffnen. Zum Artikel des Herrn Salek sei gesagt, dass Gerichte Recht sprechen, aber nicht immer Recht sprechen! Ein Agent zeichnet einen Antrag seines Kunden in Vollmacht als Erfüllungsgehilfe der jeweiligen VU – wie soll da ein Kunde noch unterscheiden können?
Ich bin mir sicher, dass sich Agenten für ihre Kunden gleichermaßen wie ein Makler einsetzen und fachliche Eignung haben. Warum man sich aber in eine oder mehrere Abhängigkeitverhältnisse begibt und sich nicht der Prüfung zum Maklerschein stellt, ist für mich unverständlich.
Martin Wienerroither, Obmann-Stv. der nö. Versicherungsmakler
zum Artikel: „Eine Agenten-Vollmacht kann sehr wohl erlaubt sein”.
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