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Zweck ist die Verbesserung der Erfolgsaussichten

13.2.2014 – Wie erinnerlich, wurde der – üblicherweise 20-prozentige – Selbstbehalt bei selbstgewählten Anwälten geschaffen, als Höchstgerichte den Rechtsschutz-Kunden in allen Untergruppen der Rechtsschutz-Versicherung freie Anwaltswahl zusprachen.

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Die durchaus nachvollziehbare Begründung war damals, sicherzustellen (oder es zumindest zu versuchen), dass in bestimmten Spezialfällen wirklich nur hiefür spezialisierte Anwälte zum Einsatz kamen und somit die Erfolgssausichten deutlich besser sind.

Es sind hinlänglich Fälle aktenkundig, in denen sich unterbeschäftigte Anwälte euphorisch als der speziellen Materie kundig darstellen – und dann im Verfahren vom gegnerischen Profi eines kostspielig Besseren belehrt werden; im Gegensatz zu den USA bekommen sie aber trotz mit Pauken und Tropeten verlorenem Verfahren ihr Geld. Und das soll zumindest versucht werden zu verhindern.

Es lässt sich aber in Ausnahmefällen, wo es schon einen passenden Anwalt mit der notwendigen fallspezifischen Erfahrung git, im Einzelfall ein spezielles Arrangement hinsichtlich eines SB-Entfalls treffen.

Gerald Winterhalder

office@alcor.at

zum Artikel: „Rechtsschutz: Selbstbehalt und freie Anwaltswahl beschäftigen OGH”.

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