Ein Versicherungsmakler, der nach einem Arbeitsunfall querschnittgelähmt ist, forderte von der AUVA die Übernahme der Kosten für einen leichteren Rollstuhl, weil er diesen bei Kundenbesuchen in sein Auto ver- und ausladen muss. Die AUVA bietet stattdessen eine Verladehilfe an. Steht dem Makler ein Wahlrecht zu? 
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