27.3.2015 – Der Versicherungsmakler, der seinen Auftrag ernst nimmt, hat als „Bundesgenosse des VN“ unweigerlich eine Aufgabe wie diese auch der Konsumentenschutz inne hat. Zu Recht bedient sich ein Kunde eines Maklers, der auf Grund seines Fachwissens nach § 1299 ABGB als Sachverständiger anzusehen ist. Also: der Versicherungsmakler, auch im Konsumetenschutz-Interesse für den Kunden unterwegs.
Richard Stumpf
zum Leserbrief: „Kritik an der Bezeichnung Konsumentenschützer?”.
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