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Nur private Vorsorge kann Mängel ausgleichen

10.10.2018 – Interessant ist die Entscheidung vor allem hinsichtlich der Klarstellungen zum Thema „grobe Fahrlässigkeit“. Vor allem Punkt I.2 ist absolut lesenswert. Das sollten Versicherungsvermittler und -vertreiber verinnerlichen, wenn in Versicherungsbedingungen genau diese grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich mitversichert ist (oder auch nicht).

Die Argumentationen in der Entscheidung werfen aber auch Fragen auf: Hätte die AUVA nicht bezahlen müssen, wenn der Arbeitgeber die Praktikantin auf die Mängel hingewiesen hätte? Kann sich die AUVA beim Maschinenhersteller regressieren, und wie wäre ein solches Unternehmen zu versichern?

Warum dauert es ab dem schädigenden Ereignis 17 Jahre, bis ein Geschädigter (ohnehin nur erbärmlich wenig) Geld bekommt? Und dann: Wenn die Richtlinien der AUVA zu § 213 ASVG selbst vorsehen, dass in diesem Fall die doppelte Höchstbemessungsgrundlage als Entschädigung vorgesehen ist, warum mußte die Praktikantin ihren Anspruch auf 80 Prozent des ihr Zustehenden einschränken, um durchzudringen?

Im Ergebnis wird deutlich, dass tausende von Regeln zum Wohle der Menschen bewirken, dass selbige auf der Strecke bleiben, dass Bürokratien wenig Motivation zu verantwortlichem Handeln haben, wenn die Verweigerung von Rechten (das Menschenrecht auf ein faires Verfahren schließt auch die angemessene Zeitspanne mit ein) für deren Mitarbeiter sanktionslos bleiben, und dass – natürlich – nur die umfassende private Vorsorge diese Mängel (zumindest in finanzieller Hinsicht) ausgleichen kann.

Christoph Ledel

bureau@ledel.at

zum Artikel: „Arbeitnehmerschutz missachtet: Unfallabgeltung beschäftigte OGH”.

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