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Rechtswidrig

20.1.2009 – Die Vollmachtserteilung an Versicherungsagenten ist bereits unzulässig, weil Versicherungsagenten kraft § 43ff VersVG umfassende gesetzliche Vollmachten vom Versicherer haben, dessen Interessen sie als Agent zu vertreten haben!

Sie handeln also nicht im Kundeninteresse, sondern in dem des Versicherers, man nennt das im Zivilrecht auch Erfüllungsgehilfe. Der Geschäftsherr des Agenten ist der Versicherer, der Geschäftsherr des Maklers ist der Kunde! Aber solange das die oberste Interessenvertretung der Agenten nicht versteht, kann ich dieses Missverständnis keinem Agenten verübeln. Die österreichischen Makler bieten aber gerne ein Privatissimum zu diesen rechtlich völlig klaren und bereits vom Wirtschaftsministerium und jetzt von den Gewerbereferenten aller Wirtschaftkammern Österreichs bestätigten Rechtsansicht an! Bis dahin muss man allen raten, die planen, weiterhin rechtswidrig tätig zu sein: Passen Sie gut auf und lassen Sie sich nicht erwischen !

Gunther Riedlsperger

g.riedlsperger@styriawest.at

zum Leserbrief: „Vollmacht ja, wenn beide es wollen”.

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