21.3.2013 – Exquisite Formulierung zweifellos, aber meiner Meinung nach falsch interpretiert. Zunächst wurde in der Urteilsbegründung festgestellt, dass der „beklagte“ Makler wegen seines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zum Versicherer als Pseudomakler zu beurteilen sei.
Ein Auszug aus der Urteilsbegründung: „Bei Aufnahme seiner Maklertätigkeit erhielt er einen Vorschuss, den er durch Vermittlung provisionspflichtiger Versicherungsverhältnisse an die Beklagte (Anm.: Versicherer) zurückzahlt.“
Mit diesem Satz merkt der OGH an, dass unter anderem bei noch nicht verdienten Abschlussprovisionen oder gewährten Vorschüssen das Naheverhältnis zum Versicherer überwiegt und dieser für seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Dies ist weder neu noch überraschend.
Das ändert jedoch nichts an der Haftung des Maklers, zumal der Versicherer den geleisteten Schadenersatz bei seinem Erfüllungsgehilfen regressieren kann und vermutlich auch tun wird. Daher wird weder die Haftpflichtabsicherung, Maklerhaftung noch eine verbilligte Prämie zu diskutieren sein.
Als Pseudomakler beurteilt zu werden, dient vor allem dem Schutz des Kunden, weil der Versicherer mit seinem Vermögen, das in der Regel höher ist als die VS der Maklerhaftpflicht, zuerst den (regressierbaren) Schadenersatz zu begleichen hat. Wieso sollte das – im Sinne des geschädigten Kunden – schlecht sein?
Ich sehe weder einen Irrtum des OGH noch eine neu zu beurteilende Situation hinsichtlich der Maklerhaftung.
Peter Kampusch, MBA, Akad. Vkfm. Akad. FVB
zum Leserbrief: „Brillante Analyse”.
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