StVO bricht Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

25.7.2025 – Zum Rechtsfall „Keine Polizeimeldung: Streit um Kaskodeckung nach Unfall“ ist dem RSS für die Präzision einmal mehr sehr zu danken. Leider spiegelt die StVO schon lange nicht mehr Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Dazu zwei Beispiele.

Parkschaden

Schäden an öffentlich abgestellten Fahrzeugen mit Fahrerflucht werden von der Landespolizeidirektion nicht mehr aufgenommen. Es gibt kein Protokoll. Selbst vor Ort aufgefundene Fahrzeugteile des verursachenden Kfzs werden von LPDs nicht verfolgt.

Geschädigte verlieren den Minderungswert eines Neuwagens mangels Kenntnis der Kfz-Haftpflicht des Schädigers. Bleibt am gewählten Selbstbehalt der Kfz-Kasko sitzen. Ein erheblicher Vermögensschaden für Geschädigte und Gesellschaft. Niemand redet darüber.

Fußgängerzone

Dafür kennt die StVO nur eine einheitliche Gebotstafel mit völlig gegensätzlichen Vorbehalten innerhalb des § 76a. Zum Schaden der Bürger.

Auch Google-KI gibt falsche Auskunft. Zitat, „Alle Verkehrsteilnehmer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen.“ Letzteres eben genau nicht.

Der § 76a lautet im Absatz 1, „Straßenstellen sind dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone)“. Und, „In einer solchen ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten.“

Um dann im Absatz 8 den Vorbehalt zu verneinen: „Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.“.

Der Gesetzgeber gaukelt den Menschen mit einer einheitlichen Gebotstafel eine „Fußzone als vorbehalten“ vor, die es nach einem Unfall nicht ist. Der OGH kann dann nur nach der Beschaffenheit im Einzelfall erkennen. So stell ich mir Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nicht vor.

Walter Michael Fink

office@treuhandfink.at

zum Artikel: „Keine Polizeimeldung: Streit um Kaskodeckung nach Unfall”.

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