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Neue Technologien: Versicherungsprinzip unter Druck?

27.4.2026 – Digitalisierung, KI, Big Data ermöglichen die Auswertung immer größerer Datenmengen. Das lässt einerseits genauere Risikobewertungen zu und verringert die „Informationsasymmetrie“. Andererseits stellen sich Fragen für den Zusammenhalt der Versichertengemeinschaft. Prof. Hato Schmeiser sieht gerade im Hinblick auf Datenschutz und Leistbarkeit Problemfelder – und die Gefahr, dass das sozialpolitische Anliegen, gegen „financial exclusion“ anzugehen, nicht auf dem geeignetsten angegangen wird, dafür aber das Preisniveau steigt.

Prof. Hato Schmeiser referiert beim GVFW-Versicherungsdialog in Wien (Bild: Lampert)
Hato Schmeiser, Professor für Risikomanagement und Versicherungswirtschaft an der Universität St. Gallen referierte beim GVFW-Versicherungsdialog in Wien (Bild: Lampert)

Den Großteil der Zeit halten einen die Fragen des hektischen „Alltagsbetriebs“ in Atem – da ist es nicht verkehrt, zwischendurch einmal einen Schritt zurück zu machen, um nicht die Orientierung und „das große Ganze“ aus dem Auge zu verlieren.

Sich über „Grundsätzliches“ Gedanken zu machen, das ist die Idee hinter einem Format, das die Gesellschaft für Versicherungsfachwissen (GVFW) ins Leben gerufen hat.

Letzte Woche hatte sie zum „Versicherungsdialog 2026“ in die Technische Universität geladen, um das Spannungsfeld zwischen den beiden Polen „Individualität“ und „Solidarität“ zu erörtern.

Die Frage „Wie viel (Un-)Gleichheit verträgt das Versicherungsprinzip?“ stellt sich ja umso schärfer, je größer die Datenverfügbarkeit ist, je ausdifferenzierter also Risiken betrachtet und kalkuliert werden könn(t)en. Die Stichworte Digitalisierung, Big Data und KI lassen grüßen.

Einfluss neuer Technologien auf das Versicherungsprinzip

Hato Schmeiser, Professor am Institut für Versicherungswirtschaft an der Universität St. Gallen, stellte seinen Ausführungen zwei Begriffsdefinitionen voran, und zwar für zwei Formen von Solidarität:

  • die „Ex-post-Solidarität“: Sie besteht darin, dass schadenfreie Versicherte die Schäden anderer mitfinanzieren – das ist der Risikoausgleich im Kollektiv;
  • die „Ex-ante-Solidarität“: Sie besteht darin, dass Versicherte mit niedrigem Risikoprofil solche mit hohem Risiko querfinanzieren; diese Form der Solidarität sei „weder notwendige noch hinreichende Bedingung für Versicherung“, fügte er hinzu.

Welchen Einfluss haben nun die neuen Technologien? Zunächst einmal wirken sie der „Informationsasymmetrie“ zwischen Versicherungsnehmern und -unternehmen entgegen. Das sei eine gute Entwicklung; sie nütze in der Regel dem Versicherer und grundsätzlich auch dem ehrlichen und dem „Low risk“-Versicherungsnehmer.

Das „digitale Monitoring“ könne unter anderem die unmittelbare Prävention forcieren, den Marktdruck zu mehr Risikoklassifikation erhöhen, sich im Pricing niederschlagen, Informationen zur Zahlungsbereitschaft der Kunden generieren.

Problemfelder: Datenschutz und Leistbarkeit bei höherem Risiko

Prof. Hato Schmeiser (Bild: Lampert)
Prof. Hato Schmeiser ist geschäftsführende Direktor
am Institut für Versicherungswirtschaft an der Universität
St. Gallen (Bild: Lampert)

Schmeiser hob zwei problematische Aspekte hervor. Einer davon betrifft den Datenschutz: Kunden, die sehr auf diesen Punkt bedacht sind, könnten Nachteile erleiden, wenn sie dem Teilen persönlicher Daten reserviert gegenüberstehen.

Zweitens: Bei größerer Datenverfügbarkeit sind höhere Risiken leichter als solche erkennbar. In einem von Wettbewerb geprägten Markt müssten sich solche Kunden – die zuvor von Ex-ante-Solidarität profitiert haben – auf höhere Prämien einstellen.

Dies werde problematisch, wenn der Versicherungsschutz gesellschaftlich bedeutsam ist, aber für Betroffene nicht mehr leistbar wäre.

Ähnlich verhalte es sich mit Kunden, die eigentlich „low risk“ wären, aber als riskanter als nötig eingestuft werden, weil sie aufgrund fehlender Daten in ein zu hohes Prämienniveau eingestuft würden.

Anwachsen der Preisspanne

Unter diesen Gesichtspunkten könnte es also dazu kommen, dass sich Kunden mit höheren Prämien konfrontiert sehen – oder sich die Prämien gar nicht mehr leisten können.

Schmeiser sprach dementsprechend von „financial exclusion“ der betroffenen Personen.

Keine einfache Lösung

Für dieses Problem, „falls es empirisch relevant sein sollte“, gebe es keine einfache Lösung.

Schmeiser nannte als eine mögliche Option ein „transparentes Schema zu den verwendeten Tarifierungsfaktoren“ – worunter etwa Mobilitätsverhalten, Gesundheitsverhalten oder genetische Faktoren fallen.

Dies könnte mit einer Art Ampelsystem verbunden sein, anhand dessen ein Kunde entscheiden kann, welche Daten er preisgeben will und welche nicht, erklärte Schmeiser.

Das Beispiel „Right to be forgotten“

Konkret zeige Schmeiser am Beispiel des „Right to be forgotten“ die mögliche Problematik einer „financial exclusion“.

Ausgangspunkt der Betrachtungen ist hier die – in bislang weniger als der Hälfte der EU-Länder umgesetzte – Richtlinie (EU) 2023/2225, in der es um die Versicherung im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen geht.

Diese sieht das Recht des Versicherungsnehmers vor, Angaben zu Krebsvorerkrankungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr machen zu müssen.

Zweck dieser Regulierung ist, für Betroffene den Zugang zu Finanzdienstleistungen sicherzustellen, also eine „financial exclusion“ zu beseitigen bzw. zu verhindern.

Art. 14 Abs. 4 Richtlinie EU 2023/2225

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher nach einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraum, der 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung der Verbraucher nicht überschreitet, nicht für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag verwendet werden.

Wird eine finanzielle Exklusion nur durch eine andere ersetzt?

Schwierigkeiten bereite dabei allerdings nicht nur die genaue Definition des Begriffs „Krebsüberlebende“, sagte Schmeiser.

Auch sei die Gruppe jener, die sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss ein geringes Krebsrisiko aufweisen, die größte. Gerade diese Gruppe müsste künftig aber mehr bezahlen, weil die Rechnung sonst nicht aufgehe – was dann womöglich in dieser Gruppe zu „financial exclusion“ führe.

Zudem könnte dieses Modell zu sozial ungewollten Vermögenstransfers führen, indem finanziell schwache Kunden, die vor und nach Abschluss geringes Risiko aufweisen, finanziell starke Kunden subventionieren, die zwar erkrankt waren, nun aber ebenfalls geringes Risiko aufweisen.

Schmeiser gesteht dem Gesetzgeber zwar zu, dass er mit dieser Regulierung „etwas Gutes tun wollte“. Es fehle aber an Zahlen, wie viele Menschen tatsächlich betroffen sind – nicht nur hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, sondern auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit.

Negativsteuer statt Eingriff in Preisbildung

Was also tun? Zuerst klären, ob „financial exclusion“ gesellschaftlich erheblich und wie sie bedingt ist, sagt Schmeiser.

Falls mangelnde Zahlungsfähigkeit vorliegt, wäre seiner Ansicht nach eine Direktsubvention im Wege von Negativsteuern die bessere Alternative. Dies würde Fehlanreize reduzieren und nur diejenigen subventionieren, die tatsächlich Unterstützung benötigen.

Der soziale Ausgleich, so Schmeiser, käme auf diese Weise transparent und kosteneffizient zustande, wohingegen eine Beeinflussung des Preismechanismus „ökonomisch nachteilig“ wäre.

Zahlungsbereitschaft findet zu wenig Beachtung

Aus verschiedenen Gründen orientierten sich Marktprämien stark an den Kosten, sagte Schmeiser. Die Zahlungsbereitschaft der Kunden werde aber „grundsätzlich nicht abgeschöpft“. Er stellte die Frage in den Raum, warum „diese Form der Gleichbehandlung und Fairness“ so wenig bekannt sei und daher „kaum honoriert“ werde.

Dabei könnte ein Produkt zu einem Preis leicht unterhalb der eigentlichen Kosten angeboten werden und der Ertrag aus der Bereitschaft, für „Extras“ zu zahlen, erzielt werden. Oder umgekehrt: Ein Produkt wird von vornherein mit geringen Produktionskostenaufschlägen mit zahlreichen Extras hergestellt, die dann auf Kundenwunsch gegen Bezahlung „freigeschaltet“ werden.

Als ein Beispiel zur Nutzung einer solchen Zahlungsbereitschaft führte er den Kfz-Verkauf an: Hier zahle der Kunde für bestimmte Farblackierungen Aufpreise, obwohl die tatsächlichen Produktionskostenunterschiede vergleichsweise „vernachlässigbar“ seien.

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Darlehen · Digitalisierung · Gesundheitsreform · Verkauf
 
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