9.7.2026 – Das „Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026“ nimmt Änderungen in mehreren Gesetzen vor. Die „Zweigleisigkeit“ von Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz einerseits und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz andererseits wird beseitigt. Letzteres enthält künftig auch Regelungen zu Finanzdienstleistungen. Das betrifft insbesondere Informationspflichten, Rücktrittsrecht und Abschlüsse – allerdings werden sektorspezifische Bestimmungen dabei berücksichtigt. Bei Online-Abschlüssen muss es künftig eine „Widerrufsfunktion“ geben.

Der Nationalrat hat am Dienstag einstimmig das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz (VerbRÄG 2026) verabschiedet. Dieses bringt auch für den Versicherungsbereich Änderungen.
Im vollen Wortlaut heißt es „Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird“ – womit auch klar ist, wo der Gesetzgeber Hand angelegt hat.
„Der Rechtsrahmen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen weist Divergenzen auf und überschneidet sich mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften der EU“, wird in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ausgeführt. Der neue Rechtsrahmen für Fernabsatzverträge, so das Ansinnen, „vermeidet Verdoppelungen und Überschneidungen“.
In diesem Sinne soll die Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) die Straffung der entsprechenden EU-Regelungen auch im österreichischen Recht abbilden. Im Gegenzug für die Aufhebung werden im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen eingefügt.
Als „Finanzdienstleistung“ gilt dabei – so wie schon bisher im FernFinG definiert – „jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung“.
Dabei geht es um Regelungen über vorvertragliche Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers und über angemessene Erläuterungen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu geben hat.
Die Regelung über angemessene Erläuterungen enthält unter anderem folgenden Passus: Falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, hat der Verbraucher in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht, nach § 18a Abs. 1 (Informationspflichten) „menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken“.
Die Informationspflichten, Rücktrittsrechtsregeln und Anforderungen hinsichtlich angemessener Erläuterungen im „FAGG neu“ sind in ihrer Reichweite jedoch eingeschränkt: Sie sie sind nur „subsidiär“ anzuwenden.
Das heißt: Wenn es sektorspezifische Rechtsakte der EU oder Rechtsvorschriften, die auf EU-Vorgaben beruhen, gibt, die diese Materien regeln, dann sind diese relevant.
Bestimmungen aus der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) oder aus Solvency II beispielsweise können daher Vorrang vor entsprechenden Bestimmungen des neuen FAGG haben, wie auch in den Gesetzesmaterialien angemerkt wird.
Aufgrund dessen werde der Anwendungsbereich der neuen Regelungen „überschaubar sein“, wie es in den Erläuterungen heißt.
Die Novelle zieht auch eine Änderung des Rücktrittsrechts in § 5c VersVG nach sich. Dieses ist „für jene Versicherungsverträge, für die es im Unionsrecht keine spezifischen Regelungen über ein Rücktrittsrecht gibt, anzupassen“, erklären die Gesetzesmaterialien.
Der Klarheit halber werde im neuen letzten Satz des Absatzes 7 angeführt, welche Bestimmungen des FAGG nun für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern anzuwenden sind, weil es keine sektorspezifischen Ausnahmeregelungen gibt.
„Für alle im Fernabsatz geschlossenen Versicherungsverträge von Verbrauchern (auch für Lebensversicherungen) gilt künftig § 13a FAGG, für alle im Fernabsatz geschlossenen Versicherungsverträge von Verbrauchern, die keine Lebensversicherungen sind, gilt das Rücktrittsrecht nach § 18b FAGG und die damit in Verbindung stehende Bestimmung des § 18c FAGG“, erläutern die Materialien. Zur Orientierung:
| Geltende Fassung | In der Fassung des VerbRÄG 2026 |
|---|---|
| Quelle: Parlament | |
| Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016 | Die vorstehenden Absätze gelten nicht 1. für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016; 2. für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern im Sinne des § 1a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, es sei denn, es handelt sich um eine Lebensversicherung. Auf Verträge nach Z 2 sind § 13a, § 18b und § 18c FAGG anzuwenden, auf Lebensversicherungen nur § 13a FAGG. |
Der weiter oben erwähnte neue § 13a des FAGG stellt eine zusätzliche – nicht auf Finanzdienstleistungen beschränkte – Anforderung für den Fall, dass Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden.
Dem Verbraucher muss dann eine „Widerrufsfunktion“ für die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung zur Verfügung gestellt werden, sozusagen ein „Widerrufsbutton“.
Diese Funktion muss leicht zugänglich, auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein. Sie muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen sein.
Dies soll gewährleisten, dass ein Fernabsatzvertrag „ebenso leicht und mühelos widerrufen werden kann, wie er abgeschlossen werden kann“.
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