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Praxisfall Berufsunfähigkeit – geschwärztes PVA-Gutachten

5.11.2026 – Das Verfahren bei Berufsunfähigkeit ist für Betroffene zumeist mit großen Herausforderungen und diversen Hürden verbunden. Ein Fallbeispiel soll praxisnah verdeutlichen, wie schnell die Situation sich in der Berufsunfähigkeit drastisch verschlechtern kann und welche Probleme im Verfahren auftreten können. Eine Rechtsschutzversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung geben dahingehend den besten Schutz.

Jürgen E. Holzinger (Bild: Marthias Lauringer)
Der Autor: Jürgen E. Holzinger,
Obmann des Vereins Chronischkrank
Österreich (Bild: Marthias Lauringer)

Der Betroffene A. ist bereits seit seiner Lehre im selben Unternehmen beschäftigt und leidet seit nunmehr rund drei Jahren an der Erkrankung ME/CFS.

Der gesundheitliche Zustand verschlechterte sich die letzten Monate enorm, weshalb Herr A. in den Krankenstand ging. Der Zustand verschlechterte sich weiter und auch diverse Therapien und Medikamente brachten keine Besserung.

Wird aufgrund körperlicher und/oder psychischer Krankheiten ein längerer Krankenstand notwendig, ist es ratsam, sich bereits vor der Aussteuerung (Ausschöpfung des Krankenstandes nach 52 Wochen, Ungültigkeit der E-Card, etc.) Gedanken über die weitere Vorgehensweise zu machen – vor allem dann, wenn an Erwerbsarbeit aus gesundheitlichen Gründen (noch) nicht gedacht werden kann.

Sinnvoll ist es also, sich nach spätestens einem halben Jahr Krankenstand mit den behandelnden Ärzten zu besprechen, wie die Prognose für die künftigen Monate aussieht. Kommen diese zum Schluss, dass der Krankenstand noch mindestens weitere sechs Monate dauern wird, ist es sinnvoll, sich mit der Antragsstellung des Rehabilitationsgeldes oder der BU zu befassen.

Beispielfall: Antrag gestellt und abgelehnt

Rein rechtlich hat man Anspruch auf Rehabilitationsgeld/Ausbildungsgeld bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auf eine dauerhafte Berufsunfähigkeitspension, wenn man voraussichtlich mindestens sechs Monate im Krankenstand bleiben muss.

Achtung – es ist dabei irrelevant, ob man bereits im Krankenstand war oder ob bereits eine Aussteuerung stattgefunden hat – lediglich die künftige Prognose ist ausschlaggebend.

Herr A. stellte, wie mit seinen Ärzten besprochen, nach rund sechs Monaten einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bzw. Rehabilitationsgeld bei der PVA.

Nach Einlangen der Unterlagen wurde Herr A. zur Begutachtung durch mehrere Sachverständige aus dem jeweiligen medizinischen Gebiet der Krankheiten von der Pensionsversicherung bestellt.

Gutachten

Nach mehreren Untersuchungsterminen wurde dann im Zuge eines Gesamtgutachtens festgestellt, dass keine (vorübergehende) Berufsunfähigkeit vorliege und der Antrag des Herrn A. wurde mittels Bescheids abgewiesen.

In Österreich gilt jeder Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (BU-Pension) vorrangig als Antrag auf Rehabilitation. Der Pensionsversicherungsträger (zum Beispiel die Pensionsversicherungsanstalt) prüft zuerst, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt werden kann.

Dabei wird festgestellt, wie sich der Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und welche Tätigkeiten grundsätzlich noch ausgeübt werden können – sowie in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen (Leistungskalkül).

Herr A. kontaktierte Chronischkrank Österreich, wo der Sachverhalt sowie Krankheitsverlauf nochmals besprochen wurden. Der Verein forderte das medizinische Gutachten an, welches die Grundlage für den abweisendenden Bescheid des Herrn A. darstellt.

Erst bei Klage Zugang zu ungeschwärztem Gutachten

Das Gutachten wurde jedoch umfangreich geschwärzt und es war nicht möglich, die Grundlagen für die abweisende Beurteilung zu entnehmen.

Aus diesem Grund wurde umgehend eine rechtliche Vertretung für Herrn A organisiert. Dem von uns zugewiesenen Fach-Rechtsanwalt liegt erst nach der formulierten Klage das ungeschwärzte Gutachten bei Gericht auf. Daher kann die Rechtsvertretung erst bei Gericht unvorbereitet auf die wesentlichen Fakten des PVA-Gutachtens eingehen.

Sollte ein negativer Bescheid ausgestellt werden, gibt es ab der Zustellung des Bescheides eine dreimonatige Frist, um eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Herr A. war durch seine aktive Rechtschutzversicherung gut abgesichert und hatte keine Kosten zu befürchten. Im Hinblick auf einen möglichen Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wurde der Betroffene Herr A. jedoch von seiner Versicherung nie aufgeklärt. Daher hatte er nun in diesem Fall keine Absicherung.

Jürgen E. Holzinger

Der Autor ist Obmann des Vereins Chronischkrank Österreich. Zu den Zielen des Vereins gehört Bewusstseinsbildung rund um den Wert der Arbeitskraft. Der Verein bietet Vorträge und Workshops zum Thema Berufsunfähigkeit an und bietet Betroffenen Hilfestellung.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Ausbildung · Berufsunfähigkeit · Gesundheitsreform · Invalidität · Rechtsschutz
 
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