1.10.2025 – Kaum ein Irrglaube hält sich so hartnäckig, wie die Überzeugung, dass es in der österreichischen Strafprozessordnung bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch einen vollständigen Kostenersatz zugunsten von Beschuldigten gäbe. Wir klären auf, warum es immer ein Kostenrisiko gibt.
Das Thema Strafrechtsschutzversicherung wird oftmals mit dem Hinweis abgewunken, man sei bestens aufgestellt, was die Gewährleistung der Einhaltung von Regularien anbelangt. Recht und Compliance hätten einen großen Stellenwert im Unternehmen. Ergänzend greife man auf die Beratung renommierter Rechtsanwaltskanzleien zurück, sollte doch mal etwas kommen. Wozu also in eine vermeintlich „zusätzliche“ Absicherung investieren?
Tja, hat man tatsächlich die Gewähr, dass man sich nicht mit Vorwürfen konfrontiert sieht, die nun einmal die Behörden zu entsprechenden Ermittlungshandlungen veranlassen?
Selbst wenn die Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch nur als logischer „Formalakt“ angesehen wird und der Ausgang des Verfahrens nicht anders erwartet wird, so kommt spätestens mit der Endabrechnung das „böse Erwachen“. Irrtümlich wird nämlich davon ausgegangen, dass die Einstellung oder ein Freispruch mit einer automatischen „Aufhebung“ sämtlicher mit dem Verfahren verbundenen Kosten verbunden wären. D.h. der Beschuldigte habe keinen monetären Nachteil aus dem Verfahren zu tragen, letztendlich haben sich die Vorwürfe ja nicht erhärtet. Leider ist das ein Irrglaube.
Finanzielle Belastung durch Vorauslagen:
Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, so bedarf es zunächst eines Antrages, um einen Kostenbeitrag geltend zu machen. D.h. vor der formellen Einstellung muss der Beschuldigte unweigerlich in „Vorleistung“ mit den Kosten gehen. Wird ein Antrag also nach der Einstellung gestellt, so werden dem Beschuldigten die bestrittenen baren Auslagen ersetzt und auch ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, den der Beschuldigte beauftragt hat.
Ermessensspielraum bei der Ermittlung der Kostenerstattung:
Dabei erfolgt die Erstattung nicht eins zu eins zu den bereits getätigten Ausgaben. Bei der Ermittlung dieses Betrages wird auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers abgestellt. Folglich liegt hier eine Ermessensentscheidung vor, mit all seinen Unwägbarkeiten.
Verjährungen für Kostenerstattungen:
Auch ist der Ersatzanspruch unter gewissen Umständen per se ausgeschlossen und kann nur binnen drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden.
Kostenerstattungssätze richten sich nicht nach den Vorauslagen:
Gedeckelt ist der Betrag mit EUR 6.000, der nur im Falle eines extremen Umfanges des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden kann. EUR 12.000 klingen hoch – oder? Bei einem komplexen Ermittlungsstrafverfahren handelt es sich aber nicht um mehr als um einen teilweisen Kostenersatz, bisweilen im Bagatellbereich.
Kostenrisiko auch bei Freispruch vorhanden
Auch bei einem Freispruch gibt es keinen garantierten vollständigen Kostenersatz. Auch hier bedarf es eines Antrages bei dem die nötigen baren Auslagen übernommen werden. Beim Beitrag zu den Kosten der Verteidigung wird abermals im Ermessen entschieden (Umfang des Verfahrens, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfrage, Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers). Der maximale Kostenbeitrag beträgt übrigens EUR 60.000. Dabei muss es sich allerdings um ein Strafverfahren vor einem Schöffen- oder Geschworenengericht handeln und das Verfahren einen extremen Umfang aufgewiesen haben. Unter dieser Konstellation ist in der Praxis von deutlich höheren tatsächlichen Kosten auszugehen. Eine entsprechende Finanzierungslücke zwischen den Vorauslagen des Beschuldigten und der Kostenerstattung des Bundes ist somit leider vorprogrammiert.
Wie kann ein solches finanzielles Risiko verhindert werden?
Sie hätten gerne einen möglichst vollständigen Kostenersatz, bei dem die Kostenentscheidung und Bearbeitungsdauer nicht im Ermessen der Justiz liegt und der nicht erst nach dem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann? Dann sollten Sie ernsthaft über den Abschluss einer Straf-Rechtsschutzversicherung nachdenken. Die Leistung richtet sich hier nach dem versicherten Deckungsumfang – somit ist sie im Vorfeld sowohl bekannt als auch berechenbar.
Strafrechtsschutz hat einen deutlich größeren Deckungsumfang
Davon abgesehen weisen passgenaue Versicherungslösungen Deckungskomponenten auf, für die der Gesetzgeber per se keinen Kostenbeitrag vorsieht. Denken Sie dabei etwa an die Übernahme der Kosten für vom Beschuldigten selbst herangezogene Sachverständige, die aktive Strafverfolgung, die Unterstützung rund um parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die Unterstützung bei verwaltungsrechtlichen Verfahren, die der Unterstützung des Strafverfahrens dienen, Antragsverfahren auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrest, ein Zeugenbeistand, die Verteidigung in Disziplinarverfahren etc.
Die Kostenbeiträge wurden im vergangenen Jahr deutlich angehoben und für die Verfahrenseinstellung sogar erstmalig eingeführt wurden – am Hauptargument für eine Straf-Rechtsschutzversicherung konnten sie letztlich nicht rütteln.
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