30.9.2026 – Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer die Türe aggressiv aufgestoßen hat. Er hätte sich bewusst sein müssen, dass sich jemand hinter der Türe befindet und einen Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwarten müssen, was einem Vorsatz gleichzuhalten sei. Dem widerspricht der OGH: Sollten die Feststellungen des Erstgerichts stimmen, habe es sich um eine Gefahr des täglichen Lebens gehandelt. Weil aber das Berufungsgericht die Beweisrüge des Versicherers nicht behandelt hat, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beim Haus des F. führt eine Außentreppe vom Keller in das Erdgeschoß. Über diese Treppe trugen am 5. Dezember 2021 seine Gattin, eine Bekannte K. und deren Gatte größere Mengen an Lebensmitteln nach oben.
Die Außentreppe führt unmittelbar an einer Brandschutztüre vorbei, die von der Garage nach außen öffnet und dabei klemmt. F. öffnete diese Tür von innen mit der Schulter in dem Moment, als K. vorbeiging; K. wurde von der Türe am linken Knie getroffen und verletzt.
F. muss die Tür wegen einer Nervenschädigung in der Hand mit der Schulter öffnen; Zu diesem Zeitpunkt war er allerdings alkoholisiert und öffnete die Tür nicht so, wie es ihm generell möglich wäre, sondern ruckartig mit voller Wucht.
K. klagte F. daraufhin, dieser wurde rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz und Ersatz von Kosten verpflichtet, auch dem Feststellungsbegehren von K wurde stattgegeben. Darüber hinaus hatte F. eigene Vertretungskosten zu tragen.
F. verfügte per 5.12.2021 über eine Privathaftpflichtversicherung. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2012) sowie die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2009 in der Fassung 2012).
Laut den ABH 2012 erstreckte sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit.
Nicht versichert waren gemäß Artikel 7.2 AHVB 2009 Schadenersatzpflichten von Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.
Dem Vorsatz war demnach eine Handlung oder Unterlassung gleichzuhalten, bei der der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, aber in Kauf genommen wurde.
Von seinem Privathaftpflichtversicherer fordert F. in einer Klage insgesamt mehr als 45.000 Euro sowie Feststellung, der Versicherer habe ihm für den Schadenfall Deckungsschutz zu gewähren. Er argumentiert, der Vorfall stelle eine Gefahr des täglichen Lebens dar und er habe weder vorsätzlich gehandelt noch einen wahrscheinlichen Schadenseintritt in Kauf genommen.
Das Erstgericht gab der Klage nahezu zur Gänze statt. F. habe die Brandschutztüre geöffnet, um seiner Gattin und dem Ehepaar beim Hinauftragen der Lebensmittel zu helfen. Er habe dabei bis zum Aufprall am Körper der Geschädigten nicht wahrnehmen können, ob und wer sich hinter der Tür befand.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er zu diesem Zeitpunkt betrunken war. Es liege daher eine Gefahr des täglichen Lebens vor. Nicht feststellen konnte das Erstgericht aber, dass F. im Zeitpunkt des Vorfalls aggressiv war oder die Tür in aggressivem Zustand öffnete.
Der Versicherer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und bekämpfte die Feststellungen des Erstgerichts mit einer Beweisrüge.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es sei davon auszugehen, dass F. die Tür äußerst aggressiv aufgestoßen habe, obwohl ihm bewusst hätte sein müssen, dass sich dahinter jemand befinden könnte. Damit sei der Risikoausschluss verwirklicht.
Die Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht nicht behandelt. F. wandte sich daraufhin in einer Revision an den Obersten Gerichtshof.
Das Berufungsgericht hatte sich auf ein Geständnis berufen, das F. im Prozess gegen K. abgegeben hat. Dieses habe er aber mit der dezidierten Einschränkung abgegeben, dass daraus (bloß) der rechtliche Schluss fahrlässiger Begehung gezogen werde, so der OGH.
Daraus ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Kläger den vom Berufungsgericht angeführten Sachverhalt gerade nicht dahin zugestehen wollte, dass damit die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Artikel 7.2. AHVB 2009 außer Streit gestellt wären.
Das Geständnis sei für die vom Berufungsgericht gezogene Rechtsfolge unwirksam. Die Beweisrüge des Versicherers habe das Berufungsgericht aber wegen dieser unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelt.
Vom versicherungsrechtlichen Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ seien jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen zu rechnen ist. Prinzipiell werde dabei auch Deckung für außergewöhnliche Situationen geschaffen, in die ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann.
Es seien aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt; die Gefahr müsse erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintreten, betont der OGH. Es dürfe sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln.
Auch bei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens könne eine Gefahr des täglichen Lebens vorliegen; Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall sei nämlich eine Fehlleistung oder schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.
Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch könne aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen, sich in einer solchen falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit hinreißen lassen, wenn er die jeweilige Sachlage falsch einschätzt.
Der vom Erstgericht festgestellte und vom Versicherer mit Beweisrüge bekämpfte Sachverhalt stelle eine Gefahr des täglichen Lebens dar, so der OGH. Da F. nicht das Gegenteil habe beweisen können, sei zwar davon auszugehen, dass er die Tür aggressiv und mit voller Wucht aufgestoßen hat.
Er habe dies allerdings getan, um seiner Frau und dem Ehepaar zu helfen, ohne wahrzunehmen, ob sich jemand hinter der Türe befand. Es habe sich dabei nicht um eine ungewöhnlich gefährliche Tätigkeit, sondern um bloße Sorglosigkeit gehandelt.
Auch durch seine Alkoholisierung habe er keine außergewöhnliche Gefahrenlage geschaffen. Sein Verhalten sei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers typischerweise vom Schutz einer Privathaftpflichtversicherung erfasst.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz seien Schäden, die rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt wurden; dem Vorsatz gleichgestellt werde dabei die Inkaufnahme eines Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
Dass F. den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, brauche nicht erörtert zu werden, betont der OGH. Auch das vom Erstgericht festgestellte bewusste, wenn auch wuchtige Aufstoßen einer Türe stelle kein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen eine Verhaltenspflicht dar.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass in einem solchen Fall Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das entspreche auch dem gesetzlichen Konzept der Haftpflichtversicherung, dass grob fahrlässig verursachte Schäden ebenfalls gedeckt werden.
Die Abweisung der Klage könne nicht allein aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts und ohne Behandlung der Beweisrüge vorgenommen werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei deshalb aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, so der OGH.
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