3.9.2026 – Der OGH entschied: Die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit könne mit einem ähnlichen sozialen Prestige verbunden sein wie die eines Journalisten. Auch müsse ein Versicherter gewisse Einbußen hinnehmen. Eine Berufsunfähigkeitspension stehe ihm daher nicht zu.

Ein 1968 geborener Redakteur und Journalist kann seinen Beruf, für den er Berufsschutz genießt, nicht mehr ausüben. Von der Pensionsversicherungsanstalt fordert er in einer Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.
Das medizinische Leistungskalkül ermöglicht ihm nach den Feststellungen aber Tätigkeiten als angestellter Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Ein solcher Berufswechsel wäre nicht mit wesentlichen Gehaltseinbußen verbunden.
Nachdem Erst- und Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatten, wandte er sich in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsfragen.
In seiner rechtlichen Beurteilung erläutert der OGH einleitend, dass ein Versicherter im Rahmen des ASVG nicht auf solche Berufe verwiesen werden darf, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden.
Wesentlich seien dabei einerseits die Stellung des Angestellten in der Betriebshierarchie und die damit verbundene Verantwortung für den Betriebsablauf, andererseits das daraus resultierende Ansehen, das eine bestimmte Tätigkeit in den Augen der Umwelt genießt.
Nur weil die Tätigkeit als Redakteur und Journalist in einem Medienunternehmen der „vierten Staatsgewalt“ zugeordnet werde, sei es nicht ausgeschlossen, dass auch eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für ein privates Unternehmen mit einem entsprechenden sozialen Prestige verbunden ist.
Darüber hinaus müsse ein Versicherter nach der Rechtsprechung bei der Verweisung auf eine andere Angestelltentätigkeit auch gewisse Einbußen an sozialem Prestige hinnehmen, betont der OGH. Das gelt auch für eine eventuelle, mit der Verweisung verbundene geringere Eigenverantwortung.
Mit dem Herausstreichen der Unterschiede der im vorliegenden Fall zu vergleichenden Tätigkeiten zeige der Kläger aber keine Überschreitung des dem Berufungsgericht zukommenden Beurteilungsspielraumes auf.
Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
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